Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Wahlgesetz. 171 
falls die Erklärung bejahend ausfällt, eine Urkunde nach dem Formular 
unter B zu seinem Ausweise aus, läßt die erfolgte Wahl in die Braun- 
schweigischen. Anzeigen einrücken und macht von derselben sowohl dem 
erzoglichen Staats-Ministerium als auch dem Ausschusse der Landes- 
versammlung Anzeige, sendet letzterem auch die ausgenommenen Proto- 
kolle nebst Anlagen. 
Wird der Wahlvorsteher selbst zum Abgeordneten erwählt, so haben 
die Wahlgehülfen die Obliegenheiten des Wahlvorstehers zu übernehmen. 
Zerfällt ein Wahlbezirk in mehrere Wahlorte (83. 21, 25, 28, 41 
dieses Gesetzes) so hat der Wahlvorsteher nur das örtliche Ergebniß der 
Wahl festzustellen und zu verkünden, dann aber das Protokoll mit An- 
agen binnen 24 Stunden dem Wahlcommissarius einzusenden. 
Der Wahlcommissarius hat unter Zuziehung zweier Wahlberechtigter 
aus dem Wahlbezirke auf Grund der ihm übersandten Wahlprotokolle in 
einer Sitzung, zu welcher den Wahlberechtigten des Bezirkes, soweit der 
Raum es gestattet, der Zutritt freisteht, das Gesammtergebniß der Wahl 
nnen 4 Tagen nach dem Wahltage festzustellen und diejenigen weiteren 
Heschäfte wahrzunehmen, welche nach Absatz 1 in den nicht in mehrere 
ahlorte zerfallenden Wahlbezirken den Wahlvorstehern obliegen. 
kei 18. Hat im ersten Wahlgange die volle Mehrheit der Stimmen 
* Candidat erhalten und eine sofortige Stichwahl gemäß F. 10 Ab- 
W nicht stattgefunden, oder lehnt ein Gewählter die Annahme der 
deah ab, so erfolgt die Anberaumung des Tages der Stichwahl, bezw. 
r iweiten Wahl durch Herzogl. Staats-Ministerium. Die Wahlvorsteher 
haben 2 ein Wahlbezirk mehrere Wahlorte hat, die Wahlcommissarien, 
binnen * “ Erforderniß der Stichwahl dem Herzogl. Staats-Ministerium 
an den Dgen unter Einsendung der Wahlprotokolle, welche demnächst 
zeigen. usschuß der Landesversammlung weiterzusenden sind, anzu- 
sich binnen 8 Tagen über die Annahme der Wahl zu erklären, stellt ir 
Di - 
berechtgteSntlZwahleII oder zweiten Wahlen der Wahlkörper der wahl- 
der Landesve erufsstände (. 4 des Gesetzes über die Zusammensetzung 
andererseits asammlung einerseits, der Stadt= und Landgemeinden 
das Wahloerfahrlen nicht auf denselben Tag anberaumt werden. Für 
stimmungen maßgnlind die bezüglich der ersten Wahl erlassenen Be- 
19. Ueber das a 
wel ganze Geschäft wird ein Protocoll aufsgenommen, 
ksches vom Wahloo ssteher begm. olm W den Gehülfen 
zugezogen w . führer — wo ein solcher nach Maßgabe dieses Gesetzes 
logen i- Lhsterder Waounterzeichnen is. Dem Protocoll sind als An- 
timmzettel anzufügen. ölberechtigten und die für ungültig erklärten 
Die gültig befundenen Sii 4 
bis die L n Stimmzettel hat der Wahlvorsteher so lange, 
zu verwandesversammlung die Wahl als gültig anerkannt hat, versiegelt
	        
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