174 Braunschweig.
8 34. Dem Wahlvorsteher wird von dem Herzoglichen Steuer—
Collegium die Liste der wahlberechtigten Grundbesitzer zeitig vor dem
Wahltermine mitgetheilt.
4. Für die Gewerbetreibenden.
8 35. Das Herzogliche Steuer-Collegium wird alljährlich im Decem—
ber eine namentliche Liste der als Gewerbetreibende wahlberechtigten
Personen mit Angabe der jährlichen Gewerbesteuerbeträge (Gesetz vom
3. August 1864 No. 47) bekannt machen und dabei die Wahlberechtigten
der verschiedenen Wahlbezirke von einander trennen.
Diese Liste ist maßgebend für die in dem nächsten Kalenderjahre
vorkommenden Wahlen.
vs 36. Einwendungen gegen diese Liste sind bei dem Herzoglichen
Steuer-Collegium binnen 14 Tagen nach Bekanntmachung der Liste an-
zubringen.
Gegen dessen Entscheidung findet ohne aufschiebende Wirkung Klage
beim Verwaltungsgerichtshofe statt (Gesetz No. 26 vom 5. März 1895
8 66).
z 37. Die Wahl der Abgeordneten für die Gewerbetreibenden ge—-
schieht für den ersten Wahlbezirk im Rathhause zu Braunschweig, für
den zweiten abwechselnd erst im Rathhause zu Wolfenbüttel, dann im
Rathhause zu Helmstedt und für den dritten abwechselnd erst im Rath-
hause zu Gandersheim, dann im Rathhause zu Holzminden und zuletzt
im Rathhause zu Blankenburg. Der Stadtmagistrat des Wahlortes kann
an Stelle des Rathhauses einen anderen geeigneten Raum zur Ver-
fügung stellen.
38. Das Amt des Wahlvorstehers übernimmt der Vorsitzende des
Stadtmagistrats des Wahlortes oder dessen Vertreter; das Protokoll
führt der Protokollführer des Magistrats daselbst.
39. Den Wahlvorstehern werden vom Herzoglichen Steuer-
Collegium die Listen der Wahlberechtigten zeitig vor dem Wahltermine
mitgetheilt.
5. Für die Wahlberechtigten der wissenschaftlichen Berufsstände.
§l 40 0. Das herzogliche Steuerkollegium wird alljährlich im De-
zember eine namentliche Liste der Wahlberechtigten der wissenschaft-
lichen Berufsstände zusammenstellen und bekannt machen.
Diese Liste ist maßgebend für die im nächsten Kalenderjahre vor-
kommenden Wahlen. ç
Einwendungen gegen die Liste sind bei dem Herzoglichen Steuer-
kollegium binnen 14 Tagen nach Betanntmachung der Liste anzubringen.
Gegen die Entscheidung des Herzoglichen Steuerkollegiums finde
*— aufschiebende Wirkung Klage bei dem Verwaltungsgerichtshofe
att.
#s 41. Die Wahlberechtigten der wissenschaftlichen Berufsstände ver-
sammeln sich an dem Kreishauptorte ihres Wonsitzes.
1) E 40 neu gefaßt durch Ges. v. 2. März 1903 Art. III (S. 23).