Wahlgesetz. 175
8 42. Das Amt des Wahlvorstehers übernininit der Kreisdirector
am Sitze des Wahlortes, bei dessen Behinderung ein auf Bericht Herzog-
licher Kreisdirection von dem Herzoglichen Staats-Ministerium zu er-
nenender Vertreter. ·
Die Herzogliche Kreisdirection hat für den geeigneten Wahlraum am
Wahlorte, nöthigenfalls auf Kosten der Büreaucasse, Sorge zu tragen
und das bestimmte Wahllokal spätestens 8 Tage vor dem Wahltage durch
eine Bekanntmachung im amtlichen Theile der Braunschweigischen An-
zeigen zur Kenntniß der Wahlberechtigten zu bringen. Das Protokoll
führt ein Beamter der Kreisdirection. · «
Die Feststellung des Gesammtergebnisses der Wahl liegt dem Kreis-
director an dem im Gesetze über die Zusammensetzung der Landes-
versammlung § 5 Vy) zuerst genannten Kreisorte des Bezirks ob, welcher
4 ahleommisser unter Zuziehung eines Protokollführers an seinem
lenstsitze thätig wird. · «
.«43 * Nem Wahlvorsteher wird vom Herzoglichen Steuerkollegium
eine Liste der Wahlberechtigten vor dem Wahltermine mitgetheilt.
6. Für die höchstbesteuerten Eink «
s rI -s-
§.44· Das Herzogliche Steuer-Collegium wird alljährlich im Decem-
ber eine namentliche Liste der als böchstbesteuerte Einkommensteuer-
flichtige wahlberechtigten Personen, jedoch ohne Hinzufügung des Ein-
danmens, zu welchem ein jeder veranlagt worden, bekannt machen und
ei
renne ie Wahlberechtigten der verschiedenen Wahlbezirke von einander
n.
Diese Liste i S ür die in dem nächsten Kalenderjahre
vorkommendist - für die in chsi
Steu 5. Einwendungen gegen die Liste sind bei dem Herzoglichen
zubter Collegium binnen 14 Tagen nach Bekanntmachung der Liste an-
gen.
Gegen die Entschei · . « indet
cheidungen des Herzoglichen Steuer-Collegiums finde
ohne ruhchiedee Wirkund Klage z| deh Berwaltungsgerichtshofe statt.
erfolgen in der Sülen der höchstbesteuerten Einkommensteuerpflichtigen
Fü « a raunschweig.
schwant dth Wa lraume hab die Herzogliche Kreisdirection Braun-
jeden der dr 1 als auf Kosten der Bureaucasse, zu sorgen. Die für
den Braunsch ahlbezirke bestimmten Wahlräume sind 8 Tage vorher in
47. Di elschen Anzeigen bekannt zu machen.
Herzogliche Staate Mdarstcer und Stellvertreter derselben ern n
der dindt Braunschwei 9. um. Die Protokollführer stellt der Mag
S. Den, Wahlvorste lichen Steuer-
Collegi ie Li orstehern werden vom Herzoglich »
mitgegtgletxktldte Listen der Wahlberechtigten zeitig vor dem Wahltermine
Berichtigt (anstatt § 4) S. 91
912
.)TP 43. Bis 2. Märar- ...
zum Ges. v. 2. 9 der
Liste durch die Mezum! r März 1903 Art. IV (S. 23) erfolgte die Mitteilung