EGeschäftsordnung. 179
II. Prüfung der Wahlen.
5 10. Die Prüfung der Wahlen geschieht durch eine von der Landes-
versammlung sofort nach ihrer Konstituierung zu wählende Kommission
von 5 Mitgliedern, die über das Ergebnis dieser Prüfung der Landes-
versammlung zu berichten und deren Entscheidung herbeizuführen hat.
Der Landsyndikus hat dieser Kommission über das Ergebnis der
von ihm vorgenommenen Vorprüfung der Wahlen bei Vorlegung der
Wahlakten Bericht zu erstatten und zugleich über etwa vorgebrachte Be-
shwerden und von ihm ermittelte Anfechtungsgründe sich gutachtlich zu
äußern.
5 11. Wird durch Beschluß der Landesversammlung eine Wahl für
ungültig erklärt, oder scheidet ein Abgeordneter aus, so ist davon sofort
dem Staatsministerium zur Anordnung einer neuen Wahl Anzeige zu
machen.
III. Von den Beamten der Landesversammlung und deren Geschäften.
#*– 12. Der Präsident hat im allgemeinen die Geschäfte der
Landesversammlung zu leiten, die Ordnung in den Sitzungen aufrecht
zu erhalten sowie vorbehaltlich der Bestimmungen des § 70 die Landes-
versammlung in allen Beziehungen zu der Regierung und nach außen
zu vertreten. Insbesondere hat er
1. im Einvernehmen mit der Landesversammlung die Sitzungs-
tage nebst der Tagesordnung (§ 47) zu bestimmen;
. die Sitzungen zu eröffnen und zu schließen;
l die Eingänge bekannt zu geben;
.die Beratungsgegenstände, soweit ihre Vorprüfung angezeigt
erscheint, den Kommissionen oder Berichterstattern zu über-
weisen und, sofern Widerspruch erhoben wird, die Entscheidung
der Landesversammlung herbeizuführen;
bei den Verhandlungen der Landesversammlung auf die Be-
obachtung der Geschäftsordnung zu halten, nicht zur Sache
gehörende Abschweifungen oder Wiederholungen zu unter-
drücken, persönliche Anzüglichkeiten zu rügen, überhaupt für
Wahrung des parlamentarischen Anstandes zu sorgen und ge-
gebenenfalls zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der
Ordnung von den ihm nach § 56 zustehenden Befugnissen Ge-
brauch zu machen;
6. die von der Landesversammlung zu entscheidenden Fragen auf-
zustellen. und vorzutragen (§* 63);
7. die Abstimmung zu leiten und die gefaßten Beschlüsse bekannt
zu machen.
8. 13. Die Vizepräsidentern können alle oder einen Teil der
amtlichen Rechte und Pflichten des Präsidenten wahrnehmen, wenn sie
hnen von diesem übertragen werden. In Abwesenheit des Präsidenten
eten sie nach der Reihenfolge ihrer Wahl kraft ihres Amtes ohne weiteres
an seine Stelle.
zu fo- 14. Der Landsyndikus hat in den Sitzungen das Protokoll
führen (vergl. § 49), die abgegebenen Stimmen zu zählen (vergl. § 18),
12.=
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