Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

180 Braunschweig. 
das Ergebnis der Abstimmung festzustellen und alle im Namen der Landes- 
versammlung und des Ausschusses abzufassenden Schreiben zu entwerfen. 
8 15. Der Landsyndikus hat ferner als ständiger Rechtsbeistand der 
Landesversammlung über alle zur Verhandlung kommenden Gegenstände, 
so oft es von der Landesversammlung, deren Kommissionen, dem Aus- 
schusse oder dem Präsidenten der Landesversammlung oder des Aus- 
schusses verlangt wird, die nötigen Nachrichten und Gutachten mündlich 
oder schriftlich zu erteilen, Akten zur Einsicht vorzulegen, auch in den 
Kommissionssitzungen zugegen zu sein. Er führt in den Sitzungen des 
Ausschusses eine beratende Stimme und, falls die Kommissionen seine 
Anwesenheit in ihren Sitzungen gewünscht haben, ebenso auch in diesen. 
Im übrigen hat er das Recht, allen Kommissionssitzungen als Zuhörer 
beizuwohnen. Er steht weiter dem Kanzleiwesen vor und hat das Archio 
sowie die Bibliothek zu beaufsichtigen und zu verwalten. 
5 16. Außerdem hat der Landsyndikus 
1. ein Tagebuch über alle eingegangenen Sachen und deren Ver- 
teilung und ein Register über alle Ausfertigungen führen zu 
lassen, 
2. ein Verzeichnis, in welchem für jeden Sitzungstag bei dem 
Abgeordneten bemerkt ist, ob er anwesend oder mit oder ohne 
Urlaub abwesend gewesen ist, zu führen. 
Die Einsicht dieser Bücher steht jedem Abgeordneten offen. 
5 17. Das Kassen= und Rechnungswesen untersteht der Aufsicht des 
Landsyndikus, dem zur Bestreitung der erforderlichen Aufwendungen 
an Tage= und Reisegeldern der Abgeordneten, Kanzleikosten und sonstigen 
Ausgaben ein angemessener Kredit auf die Hauptfinanzkasse eröffnet wird. 
Die Kassen= und Rechnungsführung liegt dem Registraturbeamten 
ob, der auf Anweisung des Landsyndikus Zahlung zu leisten hat. Die 
von dem Registraturbeamten aufgestellte Rechnung hat der Landsyndikus 
mit den Belegen vierteljährlich dem Finanzkollegium zur Prüfung und 
Abnahme einzureichen. 
§*lf 18. Zur Ausübung der Aufsicht bei der Stimmenzählung werden 
durch den Präsidenten zwei Abgeordnete auf die Dauer der Sitzungs- 
periode bestimmt, bei deren Behinderung der Präsident andere Ab- 
geordnete mit dem fraglichen Amte zu betrauen hat. 
* 19. Bezüglich des Substituten des Landsyndikus 
sind die Bestimmungen des Artikels II des Gesetzes vom 18. Mai 1912 
Nr. 43 maßgebend 
§l20. Der Präsident der Landesversammlung oder des Ausschusses 
läßt die für die Schreiberei und Registratur angenommenen Beamten 
sowie die auf Beschluß der Landesversammlung zur Aufnahme der Ver- 
handlungen zugezogenen Stenographen zur Verschwiegenheit und zur 
gehörigen Verrichtung ihrer Dienstgeschäfte durch den Landsyndikus eid- 
lich verpflichten und anweisen. 
IV. Von den Kommissionen. 
#* 21. Gleich nach der Eröffnung des Landtages werden durch die 
Landesversammlung die zur Vorbereitung der Verhandlungen erforder-
	        
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