Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Geschäftsordnung. 183 
versammlung nach vorläufiger Entfernung der Zuhörer eine geheime 
Beratung beschließt. Vor dem Schlusse dieser geheimen Beratung hat 
die Landesversammlung darüber zu beschließen, ob und in welchem 
Umfange die Verhandlungen geheim gehalten werden sollen. Der Landes- 
versammlung steht auch die Entscheidung darüber zu, wann die Ver- 
pflichtung zur Geheimhaltung der Verhandlungen aufhören soll. Soweit 
dabei vertrauliche Mitteilungen der Landesregierung oder des Staats- 
ministeriums in Frage kommen, bedarf der Beschluß, sie nicht geheim 
zu halten oder die Pflicht zur Geheimhaltung aufzuheben, der Zu- 
stimmung des Staatsministeriums. 
34. Dem Präsidenten steht die Handhabung der Polizei im 
Sitzungsgebäude zu. · 
Wer aus dem Zuhörerraume Zeichen des Beifalls oder des Miß- 
fallens gibt oder sonst die Ordnung oder den Anstand verletzt, wird auf 
der Stelle entfernt. Entsteht eine störende Unruhe in dem Zuhörer- 
raume, so kann der Präsident anordnen, daß alle, die sich zurzeit darin 
befinden, diesen Raum und das Haus verlassen. 
Die Polizeibehörden und ihre Organe haben der Aufforderung des 
Präsidenten zur Durchführung solcher Anordnungen Folge zu leisten. 
35. Die Abgeordneten haben den Sitzungen der Landesversamm- 
lung oder der Kommissionen, denen sie angehören, beizuwohnen und 
bei etwaiger Verhinderung bei dem Präsidenten unter Angabe des 
Grundes Urlaub nachzusuchen. Im Falle der Versäumnis einer Kom- 
missionssitzung ist dem Vorsitzenden der Kommission rechtzeitig Anzeige 
zu erstatten. 
Für die Dauer einer Woche erteilt der Präsident Urlaub, auf längere 
Zeit die Landesversammlung. 
Urlaubsgesuche auf unbestimmte Zeit sind unstatthaft. 
Abgeordnete, die gleichzeitig dem Reichstage angehören, bedürfen 
ur Teilnahme an den Verhandlungen des Reichstages eines Urlaubs 
nicht, haben aber den Präsidenten von diesem Verhinderungsgrunde in 
Kenntnis zu setzen. 
5 36. Versäumt ein Abgeordneter, ohne Urlaub erhalten zu haben, 
drei Sitzungen hintereinander und leistet er der darauf von dem Präsi- 
enten an ihn zu erlassenden schriftlichen Aufforderung zur Teilnahme 
an den Sitzungen innerhalb dreier Tage nach erfolgter Zustellung dieser 
ufforderung keine Folge, so kann die Landesversammlung seinen Ab- 
geordnetenauftrag für erloschen erklären. 
VII. Von den Verhandlungen. 
A. Gegenstände der Verhandlung. 
§ 37. Die Vorlagen und Zuschriften der Landes- 
regierung werden, wenn nicht der Präsident eine andere Bestim- 
mung trifft. gedruckt und an die Abgeordneten verteilt. 
Die Landesversammlung kann die nachträgliche Drucklegung be- 
schließen. 
§*# 38. Anträge eines einzelnen Abgeordneten ge-
	        
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