Geschäftsordnung. 183
versammlung nach vorläufiger Entfernung der Zuhörer eine geheime
Beratung beschließt. Vor dem Schlusse dieser geheimen Beratung hat
die Landesversammlung darüber zu beschließen, ob und in welchem
Umfange die Verhandlungen geheim gehalten werden sollen. Der Landes-
versammlung steht auch die Entscheidung darüber zu, wann die Ver-
pflichtung zur Geheimhaltung der Verhandlungen aufhören soll. Soweit
dabei vertrauliche Mitteilungen der Landesregierung oder des Staats-
ministeriums in Frage kommen, bedarf der Beschluß, sie nicht geheim
zu halten oder die Pflicht zur Geheimhaltung aufzuheben, der Zu-
stimmung des Staatsministeriums.
34. Dem Präsidenten steht die Handhabung der Polizei im
Sitzungsgebäude zu. ·
Wer aus dem Zuhörerraume Zeichen des Beifalls oder des Miß-
fallens gibt oder sonst die Ordnung oder den Anstand verletzt, wird auf
der Stelle entfernt. Entsteht eine störende Unruhe in dem Zuhörer-
raume, so kann der Präsident anordnen, daß alle, die sich zurzeit darin
befinden, diesen Raum und das Haus verlassen.
Die Polizeibehörden und ihre Organe haben der Aufforderung des
Präsidenten zur Durchführung solcher Anordnungen Folge zu leisten.
35. Die Abgeordneten haben den Sitzungen der Landesversamm-
lung oder der Kommissionen, denen sie angehören, beizuwohnen und
bei etwaiger Verhinderung bei dem Präsidenten unter Angabe des
Grundes Urlaub nachzusuchen. Im Falle der Versäumnis einer Kom-
missionssitzung ist dem Vorsitzenden der Kommission rechtzeitig Anzeige
zu erstatten.
Für die Dauer einer Woche erteilt der Präsident Urlaub, auf längere
Zeit die Landesversammlung.
Urlaubsgesuche auf unbestimmte Zeit sind unstatthaft.
Abgeordnete, die gleichzeitig dem Reichstage angehören, bedürfen
ur Teilnahme an den Verhandlungen des Reichstages eines Urlaubs
nicht, haben aber den Präsidenten von diesem Verhinderungsgrunde in
Kenntnis zu setzen.
5 36. Versäumt ein Abgeordneter, ohne Urlaub erhalten zu haben,
drei Sitzungen hintereinander und leistet er der darauf von dem Präsi-
enten an ihn zu erlassenden schriftlichen Aufforderung zur Teilnahme
an den Sitzungen innerhalb dreier Tage nach erfolgter Zustellung dieser
ufforderung keine Folge, so kann die Landesversammlung seinen Ab-
geordnetenauftrag für erloschen erklären.
VII. Von den Verhandlungen.
A. Gegenstände der Verhandlung.
§ 37. Die Vorlagen und Zuschriften der Landes-
regierung werden, wenn nicht der Präsident eine andere Bestim-
mung trifft. gedruckt und an die Abgeordneten verteilt.
Die Landesversammlung kann die nachträgliche Drucklegung be-
schließen.
§*# 38. Anträge eines einzelnen Abgeordneten ge-