Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

186 Braunschweig. 
Das Protokoll einer jeden Sitzung liegt während der ersten zwei 
Stunden der nächsten Sitzung zur Einsicht aus und wird, wenn gegen 
dessen Inhalt im Laufe dieser Frist kein Einspruch erhoben wird, als ge- 
nehmigt erachtet. 
Wird gegen die Fassung des Protokolls Einspruch erhoben, der sich 
durch Befragung des darüber zu hörenden Landsyndikus nicht heben 
läßt, so befragt der Präsident die Landesversammlung. Wird der Ein- 
spruch für begründet erklärt, so muß noch während der Sitzung eine neue 
Fassung der betreffenden Stelle vorgelegt werden. 
Das Protokoll wird von dem Präsidenten und dem Landsyndikus 
unterschrieben und durch den Druck vervielfältigt. 
Das Protokoll der letzten Sitzung einer Sitzungsperiode, sowie eines 
Sitzungsabschnittes des Landtages ist vom Ausschusse, soweit nötig, zu 
berichtigen, für genehmigt zu erklären und zu unterschreiben. 
5 50. Der Landsyndikus oder dessen Substitut hat über die Ver- 
handlungen eines jeden Sitzungstages einen Bericht abzufassen, der ge- 
druckt mit den Braunschweigischen Anzeigen auszugeben ist. 
Werden auf Beschluß der Landesversammlung zur Aufnahme der 
Verhandlungen Stenographen hinzugezogen, so hat der Landsyndikus 
oder in dessen Vertretung der Substitut das aufgenommene Stenogramm 
nach erfolgter Prüfung und etwaiger Berichtigung durch die Abgeordneten 
bei der Herstellung des Sitzungsberichtes zugrunde zu legen. 
D. Redeordnung. 
#551. Bei der Beratung von Vorlagen, die aus mehr als einem 
Artikel oder Paragraphen bestehen, kann auf Beschluß der Landes- 
versammlung eine allgemeine Beratung der besonderen vorangehen. 
z 52. Kein Redner darf in der Sitzung sprechen, ohne zuvor das 
Wort von dem Präsidenten verlangt und erhalten zu haben. Die Redner 
bekommen nach der Reihenfolge ihrer Anmeldung das Wort. Bei einer 
allgemeinen Beratung (F 51) muß denjenigen zuerst das Wort erteilt 
werden, welche sich vor der Sitzung angemeldet haben. Falls der Präsi- 
dent sich an der Verhandlung als Redner beteiligen will, hat er den Vor- 
sitz abzutreten. 4 
§l 53. Ohne besondere Genehmigung der Landesversammlung darf 
den Abgeordneten, mit Ausnahme des Berichterstatters, das Wort über 
denselben Verhandlungsgegenstand nicht öfter als zweimal und jedesmal 
nur auf die Dauer von höchstens 20 Minuten erteilt werden. Mit dem 
Ablaufe dieser oder der ausnahmsweise bewilligten längeren Frist er- 
lischt ohne weiteres die durch die Worterteilung begründete Redebefugnis. 
Außer der Reihe darf nur zu einer Außerung über die geschäftliche 
Behandlung des zur Verhandlung stehenden Gegenstandes das Wort 
erteilt werden. Persönliche Bemerkungen zur Abwehr eines gegen den 
Redner persönlich erhobenen Vorwurfes oder zur Berichtigung einer 
von ihm getanen Außerung sind ohne Zustimmung der Landesversamm- 
lung nur in derselben Sitzung nach dem Schlusse der Beratung, und 
zwar nach den Schlußworten des Antragstellers oder Berichterstatters 
und im Falle der Vertagung sofort, nachdem solche verkündet ist, zulässig-
	        
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