Geschäftsordnung. 187
Den Mitgliedern des Staatsministeriums und den Regierungs-
bevollmächtigten ist jederzeit das Wort zu erteilen.
8 54. Das Verlesen schriftlich abgefaßter Reden ist nicht gestattet.
Das Verlesen von kurzen schriftlichen Erklärungen, von Aktenstücken und
Drucksachen kann durch Beschluß der Landesversammlung gestattet werden.
Auf die Mitglieder des Staatsministeriums und die Regierungsbevoll-
mächtigten finden diese Bestimmungen keine Anwendung.
§ 55. Wegen der Verantwortlichkeit der Abgeordneten wird auf
11 des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich verwiesen. In den
Grenzen dieser Vorschrift ist auch ein Vorgehen im Disziplinar= und
Aufsichtswege unzulässig.
* 56. Einen Abgeordneten, der die Ordnung verletzt, hat der Prä-
sident zur Ordnung zu rufen. Jede Erörterung über die Frage, ob die
Erteilung des Ordnungsrufes gerechtfertigt war, ist ausgeschlossen. Einem
Abgeordneten, der im Laufe einer Sitzung dreimal zur Ordnung ge-
rufen wird, ist damit ohne weiteres bis zum Schlusse der Sitzung das
Wort entzogen.
Wird die vom Präsidenten gerügte Ordnungswidrigkeit fortgesetzt,
oder geht sie in Widersetzlichkeit gegen die Anordnungen des Präsidenten
über, oder kommen gröbliche Verletzungen der Ordnung vor insbesondere
dadurch, daß ein Abgeordneter die dem Kaiser oder dem Landesfürsten
oder dessen fürstlichem Hause schuldige Ehrfurcht verletzt, so kann auf
Vorschlag des Präsidenten die Landesversammlung beschließen, daß der
schuldige Abgeordnete auf bestimmte Zeit, jedoch höchstens für die Dauer
er Wahlperiode, von der Ausübung seines Auftrages als Abgeordneter
auszuschließen sei.
Der zur Ordnung gerufene oder von der Ausübung seines Auf-
trages als Abgeordneter ausgeschlossene Abgeordnete kann spätestens am
olgenden Tage Einspruch erheben, worauf die Landesversammlung nach
vorgängiger Kommissionsberatung und Berichterstattung, aber ohne Ver-
andlung, entscheidet, ob der Ordnungsruf oder die Ausschließung ge-
rechtfertigt war. Die Entscheidung über den Einspruch gegen den
Ordnungeruf unterbleibt, wenn dieser vom Präsidenten nachträglich in
öffentlicher Sitzung zurückgenommen wird.
Sollte infolge gröblicher Verletzungen der Ordnung oder aus sonstigen
Ursachen die Ruhe im Sitzungssaale derartig gestört werden, daß eine
achgemäße Verhandlung nicht möglich ist, so hat der Präsident die Sitzung
zu schließen.
§ 57. Die Verhandlung kann auf den ordnungsmäßig unterstützten
Antrag eines Abgeordneten zu jeder Zeit von der Landesversammlung
für geschlossen erklärt werden, jedoch ist, wenn auf Schluß angetragen
E. jedenfalls noch ein Redner, der gegen den Schluß sprechen will, zu
ren.
A z 58. Nach dem Schlusse der Verhandlung ist zunächst noch dem
ntragsteller und sodann dem Berichterstatter auf Verlangen das Wort
u erteilen.
b Nimmt ein Mitglied des Staatsministeriums oder ein Regierungs-
evollmächtigter nach geschlossener Beratung das Wort, so gilt diese aufs