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neue für eröffnet, ohne daß indes die durch den Schluß der Verhandlung
abgeschnittenen Meldungen zum Wort (8 52) wieder zur Geltung ge-
langen.
E. Beschlußfassung.
#§59. Ob die erforderliche Anzahl der Mitglieder anwesend und
die erforderliche Anzahl der Stimmen abgegeben ist, wird im Zweifel
durch den Präsidenten mit Hilfe des Landsyndikus und der mit der Auf-
bit über die Stimmenzählung beauftragten Abgeordneten festgestellt
(7 18
).
g 60. Abstimmungen erfolgen in der Regel unmittelbar nach Schluß
der Beratung. Sie können aber auf den ordnungsmäßig unterstützten
Antrag eines Abgeordneten auf höchstens zweimal 24 Stunden durch
Beschluß der Landesversammlung ausgesetzt werden.
*s 61. Besteht eine Regierungsvorlage, über welche abgestimmt
werden soll, aus mehreren Artikeln oder Paragraphen, so ist zunächst
über jeden einzelnen Artikel oder Paragraphen, sodann über das Ganze
abzustimmen. Abweichungen von dieser Vorschrift können von der Landes-
versammlung nur mit Zustimmung der anwesenden Vertreter der Landes-
regierung beschlossen werden.
§ 62. Liegen über einen zur Abstimmung kommenden Gegenstand
mehrere Abänderungsanträge vor, so ist zunächst über einen etwaigen
Antrag auf Ubergang zur Tagesordnung, sodann über denjenigen Antrag
welcher sich am weitesten von dem ursprünglichen Entwurfe oder Antrage
entfernt, und zuletzt über den, welcher diesem am nächsten steht, ab-
zustimmen.
Soweit es sich indessen um Bewilligung von Geldmitteln handelt,
ist der die höhere Summe betreffende Antrag zuerst zur Abstimmung zu
bringen.
l 63. Der Präsident hat die Frage so zu fassen, daß darüber mit
Ja oder Nein abgestimmt werden kann.
Er bestimmt die Reihenfolge der Fragen und verkündet sie im Zu-
sammenhange vor der Abstimmung.
Werden Einwendungen gegen die Fragen erhoben und Abänderungen
vorgeschlagen, so entscheidet die Landesversammlung.
64. Ein anwesender Abgeordneter darf sich der Abstimmung nicht
enthalten. Der Präsident ist gleich den übrigen Abgeordneten stimm-
berechtigt.
Ein bei dem Gegenstande der Verhandlung wegen eines Sonder-
interesses beteiligter Abgeordneter hat sich der Teilnahme an der Ver-
handlung und Abstimmung zu enthalten. Ob ein Sonderinteresse eines
Abgeordneten vorliegt, entscheidet die Landesversammlung.
65. Die Abstimmung geschieht durch Erheben oder Nichterheben
einer Hand, nötigenfalls auf Anordnung des Präsidenten durch Auf-
stehen oder Sitzenbleiben.
Eine namentliche Abstimmung findet nur statt:
1. wenn ein anwesendes Mitglied des Staatsministeriums darauf
anträgt;