Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

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unter Beihilfe der beiden mit der Aufsicht über die Stimmzählung be- 
auftragten Abgeordneten. 
V. Stimmzettel, die keinen Namen oder den Namen einer nicht 
wählbaren Person enthalten oder die Person des Gewählten nicht un- 
zweifelhaft erkennen lassen, sind ungültig. 
Bei einheitlicher Wahl mehrerer Personen durch Abgabe von Stimm- 
zetteln soll jeder Stimmzettel die Namen so vieler Personen enthalten 
wie gewählt werden müssen. Enthält er weniger Namen, so ist er trotz- 
dem gültig; enthält er aber mehr Namen, so ist nur die erforderliche 
Zahl, und zwar nach der Reihenfolge, in der die Namen aufgeführt sind, 
zu berücksichtigen. 
68. Nachdem ein Beschluß gefaßt ist, findet eine Wiederaufnahme 
der Verhandlungen nur statt: 
1. wenn von einer Kommission oder von 10 Abgeordneten ein 
Antrag darauf in derjenigen Sitzung gestellt wird, in welcher 
das den Beschluß enthaltende Protokoll ausliegt. Nur über 
Beschlüsse, welche in der letzten Sitzung vor einer Vertagung 
oder dem Schlusse des Landtages gefaßt werden, ist eine Wieder- 
aufnahme der Verhandlungen in derselben Sitzung zulässig; 
.# wenn sie das Staatsministerium innerhalb einer Frist von drei 
Tagen, nachdem eine über eine Vorlage desselben gefaßter 
Beschluß ihm schriftlich mitgeteilt ist, unter näherer Anführung 
der Gründe beantragt. 
Außerdem kann die Landesversammlung auf den Antrag eines Ab- 
geordneten (§ 38) oder auf Vorschlag des Präsidenten zur Beseitigung 
vorgekommener Versehen innerhalb einer Frist von drei Tagen, spätestens 
jedoch bis zur Absendung des Rückschreibens die Verhandlung nochmals 
aufnehmen. 
§ 69. Die Landesversammlung kann auf Vorschlag des Präsidenten 
oder auf Antrag von 10 Abgeordneten beschließen, daß über eine Vor- 
lage der Landesregierung eine zweite Lesung und Abstimmung statt- 
findet. In diesem Falle ist eine Abstimmung über das. Ganze (vergl. § 61) 
am Schlusse der ersten Lesung nicht zulässig. 
Die Landesversammlung kann dabei ferner beschließen, daß bei der- 
ersten Lesung nur die allgemeinen Grundsätze einer Regierungsvorlage 
beraten, sowie daß bei der zweiten Lesung nur die von einzelnen Ab- 
geordneten innerhalb einer zu bestimmenden Frist und die von der Kom- 
mission gestellten Anderungsanträge zur Beratung gezogen werden. 
Ist eine zweite Lesung beschlossen, so findet eine Wiederaufnahme 
der Verhandlungen nur bei dieser statt. 
F. Geschäftsverkehr der bandesversammlung nach 
außen. 
§5 70. Die infolge der Beschlüsse der Landesversammlung zu er- 
lassenden Schreiben werden von dem Präsidenten, dem Berichterstatter 
und dem Landsyndikus unterschrieben. Nach dem Schlusse oder der 
Vertagung des Landtages werden derartige Schreiben vom Präsidenten. 
des Ausschusses und dem Landsyndikus vollzogen. 
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