Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Geschäftsordnung. 191 
5 71. Die Landesversammlung kann nur an den Landesfürsten 
und das Staatsministerium Anträge richten und darf mit keiner anderen 
Landesbehörde in Verhandlung treten, außer nach Maßgabe der §§# 108 
bis 110 N. L. O. mit dem Oberlandesgerichte. 
5 72. Sollte die Landesversammlung eine Abordnung an den 
Landesfürsten senden wollen, so hat sie davon und von dem Gegenstande 
des Vortrages zuvor Anzeige zu machen und die Erlaubnis zur Ab- 
sendung der Abordnung zu erbitten. 
V. Recht auf Akteneinsicht. 
5# 73. Die Abgeordneten haben das Recht, von allen Landtags- 
akten mit Ausnahme derjenigen, welche sich auf geheimzuhaltende Mit- 
teilungen und Verhandlungen beziehen, Einsicht zu nehmen. Die Landes- 
versammlung und ihre Kommissionen sowie deren Vorsitzende und Bericht- 
erstatter dürfen jedoch hierdurch in ihren Arbeiten nicht gestört werden. 
Von den geheimzuhaltenden Mitteilungen und Verhandlungen Kenntnis 
zu nehmen, ist den Abgeordneten nur mit ausdrücklicher Genehmigung 
der Landesversammlung gestattet. 
Die Einsichtnahme von Akten durch Abgeordnete darf in der Regel 
nur im Landtagsgebäude stattfinden, doch können den Vorsitzenden und 
Mitgliedern der Kommissionen und des Ausschusses zur Erledigung ihrer 
Arbeiten von dem Landsyndikus Akten in ihre Wohnung übersandt werden. 
Die Einsichtnahme von nicht geheimzuhaltenden Akten durch Per- 
sonen, die der Landesversammlung nicht angehören, ist nur außerhalb der 
gung der Landesversammlung, ihrer Kommissionen und ihres Aus- 
schusses nach pflichtmäßigem Ermessen des Landsyndikus zulässig. 
Zweiter Titel. 
Von den Konvohationstagen. 
5 74. Auf die Verhandlungen der Konvokationstage finden die 
Vorschriften des ersten Titels insoweit Anwendung, als nicht im zweiten 
itel Ausnahmebestimmungen getroffen sind. 
6 §5 # 75. Macht der Ausschuß von der Befugnis des § 125 N.L.O. 
ebrauch, so hat er unter Beobachtung der Vorschrift in Absatz 2 daselbst 
an jeden Abgeordneten ein Einberufungsschreiben zu erlassen. Die Ab- 
geordneten haben sich darauf bei Vermeidung der auf die Nichterfüllung 
er Abgeordnetenpflichten angedrohten Rechtsnachteile am bestimmten 
ersammlungsorte zeitig einzufinden. 
d Sobald die gehörige Anzahl legitimiert ist, erklärt der Ausschuß 
en Konvokationstag für eröffnet. 
1. 76. Den Vorsitz in der Versammlung führt der Präsident des 
etzten Landtages, bei dessen Ausbleiben die Vizepräsidenten nach der 
eihenfolge ihrer Wahl; sind auch diese nicht anwesend, der Präsident 
oder, bei dessen Abwesenheit, der stellvertretende Präsident des Aus- 
chusses und hiernächst der den Jahren nach älteste der anwesenden Ab- 
geordneten, der die im § 8 ihm beigelegte Befugnis der weiteren Uber- 
agung hat.
	        
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