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8 77. Die konstituierte Versammlung vernimmt den Vortrag des
Ausschusses über die Veranlassung der Berufung und berät und beschließt
darüber entweder sofort, oder nachdem sie das Gutachten einer Kom-
mission eingezogen hat.
Die gefaßten Beschlüsse werden der Landesregierung mitgeteilt.
Dritter Titel.
Don dem Zusschusse der Landesversammlung.
§5# 78. Der Ausschuß (Artikel III des Gesetzes vom 18. Mai 1912
Nr. 43) versammelt sich, so oft es die Umstände erfordern, mindestens
aber alljährlich einmal.
579. Kein Mitglied des Ausschusses darf sich auf länger als zwei
Wochen von seinem Wohnsitze entfernen, ohne dem Präsidenten hier-
von Anzeige erstattet zu haben.
80. Uber die Verhandlungen in den Sitzungen wird von dem
Landsyndikus ein deren wesentlichen Inhalt in gedrängter Kürze wieder-
gebendes Protokoll geführt.
Diese Protokolle werden der Landesversammlung, die ihren Druck
beschließen kann, auf Verlangen zur Einsicht vorgelegt.
81. Die infolge der Beschlüsse des Ausschusses zu erlassenden
Schreiben werden von allen an der Beschlußfassung beteiligten Mitgliedern
und dem Landsyndikus in der Urschrift gezeichnet, in der Ausfertigung
aber tm Präsidenten unterschrieben und vom Landsyndikus gegen-
gezeichnet.
Vierter Titel.
Tagegelder und Reisehosten?.
l 82. Die Abgeordneten erhalten, während der Landtag versammelt
ist, Tagegelder, und zwar:
1. die auswärtigen täglich 10 .K#,
2. die am Orte der Versammlung wohnenden täglich 5 K.
Der Präsident der Landesversammlung erhält täglich 6 A mehr
als ein Abgeordneter.
5 83. An Reisekosten werden den Abgeordneten vergütet:
1. bei Reisen, welche auf Eisenbahnen gemacht werden können,
der tarifmähige Satz für eine Schnellzugsfahrkarte 2. Klasse
nebst einem Zuschlage von 50 Prozent,
2. soweit die Benutzung der Eisenbahn ausgeschlossen ist oder im
Einzelfalle mit einem unverhältnismäßigen Zeitaufwande ver-
1) Bei Reisen, die auf Eisenbahnen gemacht werden können, werden
die im vierten Titel (§5 82—89) der Geschäftsordnung für die Landes-
versammlung für das Herzogtum Braunschweig vom 19. Mai 1912 Nr. 44
bezeichneten Reisekosten einschließlich des Zuschlages von 50 v. H. den
Abgeordneten nur dann gewährt, wenn und insoweit sie freie Eisenbahn-=
fahrt nicht erhalten. — Gesetz vom 18. März 1913 (S. 47).