Geschäftsordnung. 193
bunden sein würde, für das Kilometer der Hin= und Rück-
reise 0,60 K. Angefangene Kilometer sind dabei als voll zu
rechnen. « ·
Weist ein Abgeordneter nach, daß im Falle 2 eine höhere Ausgabe
erforderlich gewesen, so wird diese erstattet.
5 84. Gleiche Tagegelder und Reisekosten erhalten die Ausschuß-
mitglieder.
5#85. Während einer Vertagung des Landtages erhalten Tagegelder
und Reisekosten nur die in Kommissionen gewählten und in deren Sitzungen
erschienenen Abgeordneten, sowie die Antragsteller, die an der Kom-
missionsverhandlung über ihren Antrag mit beratender Stimme teil-
genommen haben (vergl. § 26 letzter Absatz). Erstrecken sich die Kom-
missionsverhandlungen in solchem Falle auf mehrere unmittelbar auf-
einander folgende Tage, wobei Sonn= und Festtage mitgerechnet
werden, so werden die Reisekosten nur einmal für die Hin= und Rückreife
gezahlt.
386. Nehmen Abgeordnete, die zugleich Mitglieder des Reichstags
sind, während einer Reichstagstagung an Sitzungen der Landesversamm-
lung, ihrer Kommissionen oder ihres Ausschusses teil, so werden ihnen
gegelder nur für diejenigen Tage gewährt, für welche ihnen auf Grund
des Reichsgesetzes, betreffend die Gewährung einer Entschädigung an
die Mitglieder des Reichstages, vom 21. Mai 1906 im Reichstage ein
Abzug von der Entschädigung gemacht ist, oder in den Fällen des § 3 des
genannten Reichsgesetzes Tagegeld nicht gewährt wird.
Bei Reisen, welche auf Eisenbahnen gemacht werden können, er-
halten sie, solange ihnen als Reichstagsmitgliedern freie Fahrt gewährt
wird, zwar keine Entschädigung für Eisenbahnfahrten, jedoch den Zu-
schlag von 50 Prozent des tarifmäßigen Satzes für eine Schnellzugs-
ahrkarte 2. Klasse.
5 87. Die Zahlung von Tagegeldern erfolgt an diejenigen Abge-
ordneten, welche eine Sitzung versäumen, nur, wenn sie durch Krank-
bent serindert am Tagungsorte anwesend, aber auswärts wohn-
ind.
9 5* 88. Für Reisen, die die Abgeordneten während der Tagung der
andesversammlung unternehmen, werden Reisekosten nicht vergütet.
st ein Abgeordneter, um rechtzeitig zur Sitzung der Landesversammlung,
einer Kommission oder des Ausschusses erscheinen zu können, genötigt,
ereits am Tage zuvor zu reisen, so sind ihm auch für den Reisetag Tage-
gelder zu zahlen; dasselbe gilt, wenn ein Abgeordneter am letzten Sitzungs-
age seinen Wohnort nicht mehr erreichen kann.
a6 Ein Abgeordneter, der aus dem Landtage vor dessen Schlusse aus-
cheidet, erhält die Kosten der Rückreise erstattet.
ni 5 89. Die Auszahlung der Tagegelder und Reisekosten erfolgt, wenn
icht die Landesversammlung eine anderweite Bestimmung trifft, am
chlusse eines jeden Sitzungsabschnittes.
v. Nauchhaupt, Handbuch der deutschen Wahlgesetze. 13