Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

194 Braunschweig. 
Schlußbestimmungen. 
Abweichungen von der Geschäftsordnung für einzelne Fälle. 
§* 90. Von den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung kann aus- 
nahmsweise für einzelne besondere Fälle abgewichen werden, wenn eine 
Mehrheit von zwei Dritteilen der anwesenden Abgeordneten solches be- 
schließt und die anwesenden Vertreter der Landesregierung ihre Zu- 
stimmung erteilen. 
§5 91. Das Gesetz vom 6. Juni 1892 Nr. 22, Anderungen der Neuen 
Geschäftsordnung für die Landesversammlung des Herzogtums Braun- 
schweig vom 30. Mai 1871 betreffend, die auf Grund des Artikels III. 
des genannten Gesetzes erlassene Neue Geschäftsordnung für die Landes- 
versammlung des Herzogtums Braunschweig vom 20. Januar 1893 Nr. 8 
und das diese abändernde Gesetz vom 1. Juli 1904 Nr. 45 sowie der § 3 
Absatz 2 der Vereinbarung über die Dienstverhältnisse der landschaftlichen 
Beamten vom 18. Dezember 1890 Nr. 73, betreffend die bisherige Ver- 
pflichtung des Landsyndikus zur Stellung einer Kaution von 3000 4% 
werden aufgehoben. 
Alle, die es angeht, haben sich hiernach zu achten. 
Urkundlich Unserer Unterschrift und beigedruckten Herzoglichen 
Geheime-Kanzlei-Siegels. 
Braunsch weig, den 19. Mai 1912. 
Johann Albrecht 
(L. S.) M 4 
. z. M. 
E. Wolff. Radkau.
	        
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