194 Braunschweig.
Schlußbestimmungen.
Abweichungen von der Geschäftsordnung für einzelne Fälle.
§* 90. Von den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung kann aus-
nahmsweise für einzelne besondere Fälle abgewichen werden, wenn eine
Mehrheit von zwei Dritteilen der anwesenden Abgeordneten solches be-
schließt und die anwesenden Vertreter der Landesregierung ihre Zu-
stimmung erteilen.
§5 91. Das Gesetz vom 6. Juni 1892 Nr. 22, Anderungen der Neuen
Geschäftsordnung für die Landesversammlung des Herzogtums Braun-
schweig vom 30. Mai 1871 betreffend, die auf Grund des Artikels III.
des genannten Gesetzes erlassene Neue Geschäftsordnung für die Landes-
versammlung des Herzogtums Braunschweig vom 20. Januar 1893 Nr. 8
und das diese abändernde Gesetz vom 1. Juli 1904 Nr. 45 sowie der § 3
Absatz 2 der Vereinbarung über die Dienstverhältnisse der landschaftlichen
Beamten vom 18. Dezember 1890 Nr. 73, betreffend die bisherige Ver-
pflichtung des Landsyndikus zur Stellung einer Kaution von 3000 4%
werden aufgehoben.
Alle, die es angeht, haben sich hiernach zu achten.
Urkundlich Unserer Unterschrift und beigedruckten Herzoglichen
Geheime-Kanzlei-Siegels.
Braunsch weig, den 19. Mai 1912.
Johann Albrecht
(L. S.) M 4
. z. M.
E. Wolff. Radkau.