Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

198 Bremen. 
Es wird über diese Kandidaten in der Art abgestimmt, 
daß jeder Wahlmann mittelst geheimer Abstimmung die- 
jenigen drei derselben bezeichnet, welchen er seine Stimme 
geben will. 
b. Wer bei dieser zweiten Abstimmung wenigstens sechs 
Stimmen erhält, ist als gewählt anzusehen. 
Haben aber nach dem Erfolge dieser Abstimmung mehr 
als drei die absolute Mehrheit, so wird die Wahlhandlung 
unter Weglassung dessen, der unter ihnen die wenigsten 
Stimmen erhalten hat, wiederholt und damit so lange 
fortgefahren, bis nur noch drei die absolute Mehrheit 
haben. Findet sich bei denen, welche die wenigsten Stimmen 
erhalten haben, Stimmengleichheit, so ist unter ihnen zur 
Ermittelung des zunächst Wegzulassenden die Wahl zu 
wiederholen. 
. So lange sich nicht die absolute Mehrheit für die zu wählen- 
den drei Staatsbürger ergiebt, wird für die noch nötige 
Wahl unter jedesmaliger Weglassung desjenigen, der die 
wenigsten Stimmen erhalten, der Wahlversuch wiederholt. 
Findet sich dabei in Ansehung desjenigen, welcher weg- 
zulassen ist, für zwei oder mehrere, welche Stimmen er- 
halten haben, gleiche Stimmenzahl, so erfolgt über die- 
jenigen, bei welchen dieses zutrifft, eine abermalige ge- 
heime Abstimmung, und wird demnächst der, für welchen 
sich dabei, oder erforderlichenfalls nach gleichmäßig wieder- 
holtem Wahlversuch, die wenigsten Stimmen erklärt haben, 
weggelassen. 
Wenn im Falle einer Stimmengleichheit bei dieser Wahl- 
handlung weder durch Anwendung der obigen Vorschriften, 
noch durch nochmalige Abstimmung ein Endresultat er- 
langt werden kann, so entscheidet das Los. 
z 8. Eleich nach Beendigung dieses Wahlverfahrens überreichen die 
Wahlmänner dem Senat das nach der Buchstabenfolge abgefaßte Ver- 
zeichnis derjenigen Staatsbürger, welche sie in Vorschlag bringen, oder 
zeigen dem Senate an, daß keiner von den auf den Wahlaufsatz gekommenen 
Kandidaten die erforderliche Mehrheit habe erlangen können. 
& 9. Imletzteren Falle teilt sich die Bürgerschaft auf die vom Senate 
ihr davon gemachte Anzeige von neuem durch das Los in fünf Abteilungen, 
wovon wiederum eine jede wie das erste Mal drei Kandidaten für die 
erledigte Stelle und sodann einen Wahlmann zu erwählen hat. 
*5 10. Sind von den Wahlmännern nur einer oder zwei der auf 
dem Wahlaussatz befindlichen Kandidaten in Vorschlag gebracht, so wird 
zwar ebenso verfahren, jedoch mit dem Unterschiede, daß jetzt nur zwei 
oder ein Kandidat für die erledigte Stelle von den neuen Abteilungen 
der Bürgerschaft gewählt und von den Wahlmännern in Vorschlag ge- 
bracht werden. 
5 11. Dieses Verfahren wird so lange wiederholt, bis von den aus 
dem Senat und der Bürgerschaft erwählten Wahlmännern in Gemäß- 
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