Wahlgesetze. 199
heit der vorstehenden Bestimmungen drei Saatsbürger für die erledigte
Stelle in Vorschlag gebracht sind.
§5 12. Bei jeder erneuerten Wahl der Wahlmänner aus der Bürger-
schaft erwählt auch der Senat von neuem fünf Wahlmänner aus seiner
itte.
§5 13. Sobald die Wahlmänner sich in der vorgeschriebenen Weise
über die drei Staatsbürger vereinigt haben, welche zur Wahl vorgeschlagen
werden sollen, teilt der Senat das Ergebnis der Vorwahl der Bürger-
schaft mit und fordert sie auf die Wahl vorzunehmen.
& 14. Hierauf wird von allen anwesenden Mitgliedern der Bürger-
schaft durch geheime Abstimmung mit absoluter Stimmenmehrheit einer
der drei Vorgeschlagenen zum Mitgliede des Senats erwählt.
Bei dieser Wahl wird, wenn nicht eine solche Stimmenmehrheit vor-
handen ist, unter Weglassung desjenigen, welcher die wenigsten Stimmen
erhalten hat, der Wahlversuch wiederholt. Sollte sich Stimmengleichheit
ergeben und solche auch nicht durch Wiederholung des Wahlversuchs
beseitigt werden, so wird unter denen, auf welche gleiche Stimmenzahl
gefallen ist, derjenige, welcher ausfallen soll, durch das Los bestimmt.
15. Das Ergebnis der Wahl wird dem Senate von der Bürger-
schaft durch einige Deputirte angezeigt, worauf der Senat die Berufung
des Erwählten verfügt.
Auf diese ihm gewordene Anzeige hat der Berufene sich sofort zu
erklären, ob er die Wahl annehme oder ablehne.
16. Sollte der Gewählte die Berufung ablehnen, so wird binnen
vierzehn Tagen nach dieser Ablehnung eine neue Wahl nach Maßgabe
der vorstehenden Bestimmungen veranstaltet.
*s 17. Zur Beeidigung und Einführung des Gewählten wird in
der Regel binnen acht Tagen nach der Wahl vom Senat in einer öffent-
lichen Versammlung des Senats und der Bürgerschaft geschritten.
18. Der von dem Gewählten zu leistende Amtseid geht dahin:
„Ich schwöre und gelobe zu Gott, daß ich als Mitglied des Senats
die Pflichten meines Berufs treu und gewissenhaft erfüllen, ins-
besondere die Verfassung des Bremischen Staats und die Gesetze
desselben nach bestem Wissen, so viel ich vermag, aufrecht erhalten
und das öffentliche Wohl zu fördern redlich mich bestreben, auch
verschwiegen sein will in Allem, was Verschwiegenheit erfordert
oder geheim zu halten mir geboten wird. So wahr helfe mir Gott!"
w z 19. Zum Austritt aus dem Senat ift derjenige verpflichtet, bei
h elchem ein Verhältnis entsteht, das seiner Wählbarkeit entgegengestanden
aben würde. Wer indes nach seiner Wahl in ein solches Verwandtschafts-
berhältnis, welches seiner Wählbarkeit entgegengestanden haben würde,
gelangt, ist darum zur Niederlegung seines Amtes nicht verpflichtet.
§* 20. Wer sich beharrlich weigert, den ihm als Mitglied des Senats
gesetzlich oder in Gemähheit der Geschäftsordnung obliegenden Ver-
indlichkeiten nachzukommen oder der Pflicht zur Geheimhaltung eines
S chsgenstandes zuwider handelt oder die dem Senat oder seiner Stellung
uldige Achtung gröblich verletzt, kann zum Austritt aus dem Senat
genötigt werden.