Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Wahlgesetz. 11 
zeitig entfernen; verläßt einer von ihnen vorübergehend das Wahllokal, 
so ist mit seiner zeitweiligen Vertretung ein anderes Mitglied des Wahl- 
vorstandes zu beauftragen. 
5 13. 1) Während der Wahlhandlung dürfen in dem Wahllokale 
weder Beratungen stattfinden noch Ansprachen gehalten noch Beschlüsse 
gefaßt noch Stimmzettel aufgelegt oder verteilt werden. 
Ausgenommen hiervon sind die Beratungen und Beschlüsse des 
Wahlvorstandes, welche durch die Leitung des Wahlgeschäfts bedingt sind 
8 14. Zur Stimmabgabe sind nur diejenigen zuzulassen, welche in 
die Wählerliste aufgenommen sind (F. 8. des Gesetzes). 
Abwesende können in keiner Weise durch Stellvertreter oder sonst 
an der Wahl theilnehmen. 
15 1). Der Wähler, welcher seine Stimme abgeben will, nimmt 
von einer durch den Wahlvorstand in der Nähe des Zuganges zu dem 
Nebenraum oder Nebentische (§ 11 Abs. 4) aufzustellenden Person einen 
abgestempelten Umschlag an sich. Er begibt sich sodann in den Neben- 
raum oder an den Nebentisch, wo er seinen Stimmzettel unbeobachtet 
in den Umschlag steckt, tritt an den Vorstandstisch, nennt seinen Namen 
sowie auf Erfordern seine Wohnung und übergibt, sobald der Protokoll- 
führer den Namen in der Wählerliste aufgefunden hat, den Umschlag 
mit dem Stimmzettel dem Wahlvorsteher oder dessen Vertreter (§ 12), 
der ihn sofort uneröffnet in die Wahlurne legt. 
Wähler, welche durch körperliche Gebrechen behindert sind, ihren 
Stimmzettel eigenhändig in den Umschlag zu legen und diesen dem 
Wahlvorsteher zu übergeben, dürfen sich der Beihilfe einer Vertrauens- 
person bedienen. 
Stimmzettel, welche die Wähler nicht in dem abgestempelten Um- 
schlag, oder welche sie in einem mit einem Kennzeichen versehenen Um- 
schlag abgeben wollen, hat der Wahlvorsteher zurückzuweisen, ebenso die 
Stimmzzettel solcher Wähler, welche sich in den Nebenraum oder an den 
Nebentisch (Abs. 1) nicht begeben haben. 
Der Wahlvorsteher hat darauf zu halten, daß die Wähler in dem 
Nebenraum oder an dem Nebentische (Abs. 1) nur so lange verweilen, als 
unbedingt erforderlich ist, um den Stimmzettel in den Umschlag zu stecken. 
* 16 1. Der Protokollführer vermerkt die Stimmabgabe jedes 
Wählers neben dessen Namen in der Wählerliste. » 
·§I71)-»UM7UhrNachmittagserklärtderWahlvorftelZerdteAb- 
stimmung für geschlossen. Nachdem dieses geschehen ist, dürfen keine 
Stimmzettel mehr angenommen werden. 
Die Umischläge werden aus der Wahlurne genommen und uner- 
öffnet gezählt. Zugleich wird die Zahl der Abstimmungsvermerke in 
der Wählerliste festgestellt (§ 16). Ergibt sich dabei auch nach wiederholter 
Zählung eine Verschiedenheit, so ist dies nebst dem etwa zur Aufklärung 
ienlichen im Protokoll anzugeben. · 
§181).SodannerfotgtdiePrüfungderumschlägeundGEMEI- 
zettel. Einer der Beisitzer öffnet jeden Umschlag, nimmt den Stimm- 
1) Vgl. Anmerkung zu § 9
	        
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