Wahlgesetz. 11
zeitig entfernen; verläßt einer von ihnen vorübergehend das Wahllokal,
so ist mit seiner zeitweiligen Vertretung ein anderes Mitglied des Wahl-
vorstandes zu beauftragen.
5 13. 1) Während der Wahlhandlung dürfen in dem Wahllokale
weder Beratungen stattfinden noch Ansprachen gehalten noch Beschlüsse
gefaßt noch Stimmzettel aufgelegt oder verteilt werden.
Ausgenommen hiervon sind die Beratungen und Beschlüsse des
Wahlvorstandes, welche durch die Leitung des Wahlgeschäfts bedingt sind
8 14. Zur Stimmabgabe sind nur diejenigen zuzulassen, welche in
die Wählerliste aufgenommen sind (F. 8. des Gesetzes).
Abwesende können in keiner Weise durch Stellvertreter oder sonst
an der Wahl theilnehmen.
15 1). Der Wähler, welcher seine Stimme abgeben will, nimmt
von einer durch den Wahlvorstand in der Nähe des Zuganges zu dem
Nebenraum oder Nebentische (§ 11 Abs. 4) aufzustellenden Person einen
abgestempelten Umschlag an sich. Er begibt sich sodann in den Neben-
raum oder an den Nebentisch, wo er seinen Stimmzettel unbeobachtet
in den Umschlag steckt, tritt an den Vorstandstisch, nennt seinen Namen
sowie auf Erfordern seine Wohnung und übergibt, sobald der Protokoll-
führer den Namen in der Wählerliste aufgefunden hat, den Umschlag
mit dem Stimmzettel dem Wahlvorsteher oder dessen Vertreter (§ 12),
der ihn sofort uneröffnet in die Wahlurne legt.
Wähler, welche durch körperliche Gebrechen behindert sind, ihren
Stimmzettel eigenhändig in den Umschlag zu legen und diesen dem
Wahlvorsteher zu übergeben, dürfen sich der Beihilfe einer Vertrauens-
person bedienen.
Stimmzettel, welche die Wähler nicht in dem abgestempelten Um-
schlag, oder welche sie in einem mit einem Kennzeichen versehenen Um-
schlag abgeben wollen, hat der Wahlvorsteher zurückzuweisen, ebenso die
Stimmzzettel solcher Wähler, welche sich in den Nebenraum oder an den
Nebentisch (Abs. 1) nicht begeben haben.
Der Wahlvorsteher hat darauf zu halten, daß die Wähler in dem
Nebenraum oder an dem Nebentische (Abs. 1) nur so lange verweilen, als
unbedingt erforderlich ist, um den Stimmzettel in den Umschlag zu stecken.
* 16 1. Der Protokollführer vermerkt die Stimmabgabe jedes
Wählers neben dessen Namen in der Wählerliste. »
·§I71)-»UM7UhrNachmittagserklärtderWahlvorftelZerdteAb-
stimmung für geschlossen. Nachdem dieses geschehen ist, dürfen keine
Stimmzettel mehr angenommen werden.
Die Umischläge werden aus der Wahlurne genommen und uner-
öffnet gezählt. Zugleich wird die Zahl der Abstimmungsvermerke in
der Wählerliste festgestellt (§ 16). Ergibt sich dabei auch nach wiederholter
Zählung eine Verschiedenheit, so ist dies nebst dem etwa zur Aufklärung
ienlichen im Protokoll anzugeben. ·
§181).SodannerfotgtdiePrüfungderumschlägeundGEMEI-
zettel. Einer der Beisitzer öffnet jeden Umschlag, nimmt den Stimm-
1) Vgl. Anmerkung zu § 9