Wahlgesetze. 201
führung aber zwei Dritteile des Honorars, welches das Mitglied zu be-
ziehen hatte.
Hat das in den Ruhestand versetzte Mitglied des Senats vor seinem
Eintritt in den Senat das Amt eines rechtsgelehrten Mitgliedes eines
der Gerichte, die im Bremischen Staat ihren Sitz haben, oder das Amt
des Ersten Staatsanwalts bekleidet, so ist bei der zufolge der obigen Be-
stimmung für die Höhe des Ruhegehalts maßgebenden Amtsdauer
auch diejenige Zeit in Anschlag zu bringen, während welcher das in Ruhe-
stand versetzte Mitglied des Senats nach Vollendung des dreißigsten
Lebensjahres eines der vorgedachten Amter bekleidet hat.
3 .28. Ein Mitglied des Senats ist berechtigt, mit zwei Dritteln
seines Honorars in den Ruhestand zu treten, wenn es entweder
a. sein siebenzigstes Lebensjahr vollendet hat oder
b. sein fünfundsechzigstes Lebensjahr vollendet hat und seit zwanzig
Jahren im Amte als Mitglied des Senats oder eines Gerichts
(§ 27) gewesen ist oder das Amt des Ersten Staatsanwalts
bekleidet hat. In letzteren beiden Fällen kommen nur die Dienst-
jahre nach vollendetem dreißigsten Lebensjahre in Anrechnung.
329. In den vorstehenden Fällen kommt nur das Honorar selbst,
nicht aber die mit dem Amte eines Bürgermeisters verknüpfte Erhöhung
desselben (§ 25) in Anschlag.
III. Gehalte der Senatssekretäre.
z 301). Aufgehoben.
Dritte Abteilung.
Bestimmungen über die Verteilung der Geschäfte.
v 8., 31. Diejenigen Mitglieder des Senats, welche zufolge § 35 der
erfassung zur Handhabung der verschiedenen Geschäftszweige zu be-
ufen sind, werden auf zwei Jahre gewählt, sind indeß bei ihrem Abgange
ofort wieder wählbar.
missi 2. Die Wahl geschieht durch eine Kommission (Geschäftskom-
sun) bestehend aus den beiden Bürgermeistern und drei anderen
uu — iedern. des Senats, die jedesmal bei dem Beginn des Zeitraums,
hat en zuvor die regelmäßige Wahl eines Bürgermeisters stattgefunden
sohl auf zwei Jahre erwählt werden. Die abgehenden Mitglieder, ein-
ielich des abgehenden Bürgermeisters, sind nicht sofort wieder
§ 33. Die von der Geschäftskommission vor Wahl
· zunehmenden Wahlen
831) geschehen gleichfalls bei Beginn des im 832 bezeichneten Zeitraums.
Er Wird in den Fällen des § 31 oder des § 32 in der Zwischenzeit eine
ganzungswahl nötig, so geschieht sie für die noch übrige Zeit.
für 34. Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf die Wahl
9 diejenigen beratenden Kommissionen des Senats, welche für fort-
## ernde Zwecke niedergesetzt sind, sowie auf alle Wahlen für Deputa-
onen Anwendung.
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*) N 30 und 36 aufgehoben durch Gesetz vom 9. November 1898 (Ges. Bl. 116).