Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

204 Bremen. 
Vertreter wählt. Die Einteilung der Bezirke geschieht durch die Wahl- 
deputation unter Vorbehalt der Bestätigung durch den Senat, und zwar 
jedesmal vor der regelmäßigen Ergänzung der Bürgerschaft. Für die 
außerordentlichen Ergänzungswahlen (5 10) ist die bei der letzten regel- 
mäßigen Wahl vorgenommene Einteilung maßgebend. Wenn regel- 
mäßige und außerordentliche Ergänzungen zusammentreffen, finden in 
den betreffenden Bezirken Wahlen von je zwei Vertretern in einer Wahl- 
handlung statt. 
5 5. Niemand darf das ihm etwa in mehreren Wahlabteilungen 
zustehende Wahlrecht in mehr als einer derselben ausüben. 
8 Alle drei Jahre scheiden fünf und siebenzig Mitglieder aus und 
erfolgt die Ergänzung durch Neuwahl von fünf und siebenzig Mitgliedern. 
§ 7. Gegen die Zeit des Austritts werden die erforderlichen Er- 
gänzungswahlen vorgenommen, und zwar für die Dauer von sechs Jahren. 
8. Der zu wählende Vertreter braucht nicht in der Gemeinde oder 
dem Bezirke zu wohnen und nicht Mitglied der Wahlabteilung zu sein, 
wozu die Wähler gehören. 
§ 9. Für die Wahlen zur Bürgerschaft sind die Vorschriften der 
diesem Gesetze beigefügten Wahlordnung (s. den Anhang) maßgebend, 
vorbehältlich etwaiger auf dem Wege der Gesetzgebung zu vereinbarender 
Abänderungen derselben. 
#§ 10. Wenn ein Gewählter nicht in die Bürgerschaft eintritt oder 
vor Ablauf seines Mandats ausscheidet, so findet binnen sechs Monaten 
nach Eintritt der Lücke eine Ergänzungswahl statt. Der alsdann Ge- 
wählte tritt hinsichtlich der Dauer des Mandats an die Stelle des Aus- 
geschiedenen. 
6 11. Die Deputation hat nach jeder Wahl das Ergebnis derselben 
dem Präsidenten des Senats zur Anzeige zu bringen, welcher es sodann 
dem Bürgeramte mitteilt. 
Nach Eingang der Mitteilung bei dem Bürgeramt ist der Gewählte 
zur Teilmahme an den Versammlungen berechtigt. Die Deputation hat 
dem Gewählten unter Hinweis auf die vorstehende Bestimmung Anzeige 
von der Wahl zu machen. 
Die Namen der gewählten Vertreter werden vom Senat öffentlich 
bekannt gemacht. 
5 12. Die Feststellung des Wahlergebnisses durch die Deputation 
und die Gültigkeit einer Wahl können nur schriftlich und nur innerhalb 
einer Woche nach der öffentlichen Bekanntmachung des Wahlergebnisses 
bei der Bürgerschaft angefochten werden. Die Bürgerschaft entscheidet 
darüber nach Maßgabe ihrer Geschäftsordnung. Bis zur Entscheidung 
besteht die angefochtene Wahl als gültig. 
5 13. Der Austritt aus der Bürgerschaft steht zwar jedem Mit- 
gliede frei; jedoch bedarf es dazu vorab einer schriftlichen Anzeige an das 
Bürgeramt. « 
z 14. Derjenige, bei welchem ein Verhältnis eintritt, das seiner 
Wählbarkeit entgegengestanden haben würde, hört auf Vertreter zu sein. 
* 15. Das Recht zur Teilnahme an der Bürgerschaft kann demjenigen 
entzogen werden, welcher sich beharrlich weigert, den ihm als Mitglied
	        
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