Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Wahlgesetze. 205 
der Bürgerschaft gesetzlich oder in Gemäßheit der Geschäftsordnung ob- 
liegenden Verbindlichkeiten nachzukommen, oder der Pflicht zur Geheim- 
haltung eines Gegenstandes zuwider handelt, oder die der Versammlung 
oder seiner Stellung schuldige Achtung gröblich verletzt. Die Ent- 
scheidung darüber, ob ein solcher Fall vorliege, steht der Bürger- 
schaft zu. 
Das Bürgeramt ist verpflichtet, sobald von wenigstens dreißig Ver- 
tretern darauf angetragen wird, die Bürgerschaft zu einer solchen Be- 
schlußnahme zu veranlassen. Vorab ist indeß dem Beteiligten davon 
Anzeige zu machen, und steht es demselben frei, selbst oder durch einen 
Bevollmächtigten, der zugleich zu den Vertretern gehört, seine Gegen- 
gründe in der Versammlung vorzutragen. 
Zweite Abteilung. 
Geschäftsvorstand und Bürgeramt. 
8 16. Der Geschäftsvorstand der Bürgerschaft wird von der ganzen 
Bürgerschaft, und zwar, abgesehen von dem Archivar, in der ersten Ver- 
ammlung des Kalenderjahres gewählt. 
Die Gewählten sind zur Ablehnung der Wahl, auch jederzeit zum 
Austritte aus dem Geschäftsvorstande befugt. 
* 171). Das Bürgeramt besteht aus dem Geschäftsvorstande und 
achtzehn andern Vertretern, welche für die Dauer ihrer Teilnahme an 
er Bürgerschaft wie folgt gewählt werden: 
Die von der 1. Klasse gewählten Vertreter wählen 2, 
7 7 1 2. 7 7 1 7 ! 
3 7’7y * 7 7 
7! 7. 77 4. 77. 7 1* 7 
7 77 11 5. U. 6. 77 77 7 7 
7 77 77 7. 7 7 77 11 
— 
# 
7 77 15 8. 1 1 77 7 "“ 
Diese Vorschriften finden auch auf die Ergänzungswahlen An- 
endung. 
Im Falle bei der Wahl in der zweiten oder vierten Klasse nicht 
ücnnigstens zehn, in der achten Klasse nicht wenigstens drei, in jeder der 
odrigen Klassen nicht wenigstens fünf Mitglieder sich beteiligen sollten, 
Hobei die Klassen 5 und 6 zusammen als eine Klasse gerechnet werden, 
für die betreffende Klasse die Wahl für dasmal vom Bürgeramte unter 
Uusiehung der anwesenden Mitglieder der betreffenden Klasse sofort vor- 
zunehmen. 
d Die Wahl in das Bürgeramt ist derjenige abzulehnen befugt, welcher 
or einer letzten Wahl zum Vertreter schon einmal während mindestens 
reier Jahre Mitglied des Bürgeramts gewesen ist, oder welcher das 
Unfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat, oder ein Richteramt bekleidet, 
oder bereits zu drei ständigen Ausschüssen gehört. 
. 
1) & 17 Abs. 3 neu gefaßt durch Gesetz vom 19. Januar 1906 (Ges.Bl. 3).
	        
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