Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

208 Bremen. 
Der Vorsitzer kann in Fällen der Verhinderung während 
der Wahlhandlung einen der Beisitzer zu seinem Stellpertreter 
ernennen. 
Während der Wahlhandlung müssen mindestens drei Mit- 
glieder des Wahlvorstandes einschließlich des Vorsitzers oder 
seines Stellvertreters im Wahllokal anwesend sein. 
Einer der Beisitzer führt das Protokoll nach einem von 
der Deputation aufzustellenden Schema. 
8)1) Jeder Wahltermin dauert für die erste, zweite, dritte, fünfte 
und sechste Wahlklasse von vormittags elf bis nachmittags 
zwei Uhr, 
für die vierte Wahlklasse von vormittags elf bis nachmittags 
drei Uhr, 
für die 7. Wahlklasse von nachmittags 4 bis nachmittags 
7 Uhr, für die 8. Wahlklasse von nachmittags 4 bis nachmittags 
8 Uhr. 
9) Zur Stimmabgabe sind nur diejenigen zuzulassen, deren Name 
in die Wählerliste eingetragen ist. 
Das Wahlrecht wird in Person durch Abgabe eines Stimm- 
zettels ausgeübt. 
Der Wähler hat dem Wahlvorstande zunächst Namen 
und Wohnung anzugeben. Findet sein Name sich in der Wähler- 
liste verzeichnet, so übergiebt er seinen Stimmzettel dem Vor- 
sitzer. Der Stimmzettel muß von weißem Papier, ohne äußeres 
Kennzeichen und so zusammengefaltet sein, daß der Inhalt 
verdeckt ist. Stimmzettel, welche diesen Vorschriften nicht 
genügen, werden zurückgewiesen. 
Den vorschriftsmäßig übergebenen Stimmzettel legt der 
Vorsitzer uneröffnet in die auf dem Tische vor ihm stehende 
Wahlurne. Die erfolgte Stimmabgabe wird in der Wähler- 
liste neben dem Namen des betreffenden Wählers vermerkt. 
Die Ausfüllung der Stimmzettel muß außerhalb des 
Wahllokals geschehen, dieselben dürfen nicht mit einer Namens- 
unterschrift versehen sein. Gedruckte Stimmzeettel sind zulässig. 
Hat der Wähler mehr als einen Vertreter gleichzeitig zu 
wählen, so hat er die Namen derjenigen, denen er seine Stimme 
geben will, untereinander auf einen Stimmzettel ein- 
zutragen. · 
10) Ungültig sind Stimmzettel, 
a. welche keinen oder keinen lesbaren Namen enthalten; 
b. aus denen die Person des Gewählten nicht mit genügender 
Deutlichkeit zu erkennen ist; 
c. auf denen der Name einer nicht wählbaren Person ver- 
zeichnet ist; 
1) Nr. 8 Abs. 2 abgeändert in 11—3 anstatt 10—2 Uhr durch Gesetz vom 12. April 
1896 (Ges. Bl. 71), Abs. 3 angeändert (statt 4—7 für die 8. Klasse) durch Gesetz vom 
22. April 1913 (Ges. Bl. 125).
	        
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