Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Geschäftsordnung. 211 
Aktenstücke nebst einem Verzeichnis derselben dem Senat einzureichen, 
welcher alsdann dem Oberlandesgerichte davon Mitteilung macht. 
Von den etwa eingereichten Entwickelungen der für die aufgestellte 
Ansicht sprechenden Gründe werden Abschriften dem Protokoll der De- 
putation beigefügt. 
II. 
Geschäftsordnung der Bürgerschaft 7. 
Erster Abschnitt. 
Das Bürgeramt. 
1. Bestand, Wahl, Dauer. 
§ 1. Als Ausschuß der Bürgerschaft besteht das Bürgeramt. Das- 
secbe ist gebildet aus dem Geschäftsvorstande und aus 18 anderen Ver- 
etern. 
5 2. Der Geschäftsvorstand der Bürgerschaft besteht aus einem 
Präsidenten, zwei Vizepräsidenten, vier Schriftführern und dem Archivar. 
3. Die Wahl der Mitglieder des Geschäftsvorstandes mit Ein- 
schluß des Archivars geschieht von der ganzen Bürgerschaft aus ihrer 
itte, und zwar werden erstere auf ein Jahr, so jedoch, daß die Aus- 
tretenden sofort wieder wählbar sind, letzterer für die Dauer seiner Teil- 
nahme an der Bürgerschaft gewählt. 
Die Wahl der ersteren wird in der ersten, nach Neujahr jedes Jahres 
stattfindenden Sitzung vorgenommen. 
Die in den Geschäftsvorstand Gewählten sind zur Ablehnung der 
Wahl befugt. Auch kann jedes Mitglied desselben im Laufe des Jahres 
seine Entlassung begehren. 
D 4. Die übrigen 18 Mitglieder des Bürgeramts werden für die 
auer ihrer Teilnahme an der Bürgerschaft nach Maßgabe der Vor- 
chriften des § 17 des „Gesetzes die Bürgerschaft betreffend“ gewählt. 
ü z 5. Die Mitglieder des Geschäftsporstandes und die übrigen Mit- 
meder des Bürgeramts, welche bei Ablauf des Zeitraums, für den sie 
die Bürgerschaft gewählt worden sind, von neuem ein Mandat erhalten 
aben, bleiben bis zu erfolgter Wahl ihrer Nachfolger in Funktion. 
2. Wahlmodus. 
O z 6. Die Wahl der Mitglieder des Bürgeramts geschieht in der 
hirdnung, daß zuerst der Präsident, sodann die zwei Vizepräsidenten, 
ylerauf die vier Schriftführer und endlich die 18 nicht zum Geschäfts- 
Wttande gehörenden Vertreter gewählt werden. Ist die Wahl eines 
chivars erforderlich, so geschieht sie nach der Wahl der Schriftführer. 
§l# 7. Zur Wahl des Präsidenten ist absolute Stimmenmehlheit 
!) Bremen, Druck von A. Guthe, 1912. 
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