Geschäftsordnung. 211
Aktenstücke nebst einem Verzeichnis derselben dem Senat einzureichen,
welcher alsdann dem Oberlandesgerichte davon Mitteilung macht.
Von den etwa eingereichten Entwickelungen der für die aufgestellte
Ansicht sprechenden Gründe werden Abschriften dem Protokoll der De-
putation beigefügt.
II.
Geschäftsordnung der Bürgerschaft 7.
Erster Abschnitt.
Das Bürgeramt.
1. Bestand, Wahl, Dauer.
§ 1. Als Ausschuß der Bürgerschaft besteht das Bürgeramt. Das-
secbe ist gebildet aus dem Geschäftsvorstande und aus 18 anderen Ver-
etern.
5 2. Der Geschäftsvorstand der Bürgerschaft besteht aus einem
Präsidenten, zwei Vizepräsidenten, vier Schriftführern und dem Archivar.
3. Die Wahl der Mitglieder des Geschäftsvorstandes mit Ein-
schluß des Archivars geschieht von der ganzen Bürgerschaft aus ihrer
itte, und zwar werden erstere auf ein Jahr, so jedoch, daß die Aus-
tretenden sofort wieder wählbar sind, letzterer für die Dauer seiner Teil-
nahme an der Bürgerschaft gewählt.
Die Wahl der ersteren wird in der ersten, nach Neujahr jedes Jahres
stattfindenden Sitzung vorgenommen.
Die in den Geschäftsvorstand Gewählten sind zur Ablehnung der
Wahl befugt. Auch kann jedes Mitglied desselben im Laufe des Jahres
seine Entlassung begehren.
D 4. Die übrigen 18 Mitglieder des Bürgeramts werden für die
auer ihrer Teilnahme an der Bürgerschaft nach Maßgabe der Vor-
chriften des § 17 des „Gesetzes die Bürgerschaft betreffend“ gewählt.
ü z 5. Die Mitglieder des Geschäftsporstandes und die übrigen Mit-
meder des Bürgeramts, welche bei Ablauf des Zeitraums, für den sie
die Bürgerschaft gewählt worden sind, von neuem ein Mandat erhalten
aben, bleiben bis zu erfolgter Wahl ihrer Nachfolger in Funktion.
2. Wahlmodus.
O z 6. Die Wahl der Mitglieder des Bürgeramts geschieht in der
hirdnung, daß zuerst der Präsident, sodann die zwei Vizepräsidenten,
ylerauf die vier Schriftführer und endlich die 18 nicht zum Geschäfts-
Wttande gehörenden Vertreter gewählt werden. Ist die Wahl eines
chivars erforderlich, so geschieht sie nach der Wahl der Schriftführer.
§l# 7. Zur Wahl des Präsidenten ist absolute Stimmenmehlheit
!) Bremen, Druck von A. Guthe, 1912.
14"