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erforderlich. So lange sich diese nicht ergibt, ist die Wahlhandlung zu
wiederholen und dabei jedesmal der Name desjenigen von dem Wahl-
aufsatze zu streichen, welcher bei der vorhergehenden Abstimmung die
wenigsten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet
das Los.
8 8. Im übrigen sind für die Wahlen der Mitglieder des Bürger-
amts die für die Wahlen in die Deputationen geltenden Vorschriften
(8§ 56. 57. 58. 59) in Anwendung zu bringen; indes wird der Wahlaufsatz
erst in der Versammlung der Bürgerschaft selbst dadurch gebildet, daß
der Präsident die Versammlung veranlaßt, geeignete Mitglieder in
Vorschlag zu bringen.
5 19. Geht in der Zwischenzeit ein Mitglied des Bürgeramts ab,
so wird mit dessen Ersetzung in derselben Weise verfahren.
§5 10. Bei der Wahl eines Archivars der Bürgerschaft wird auf
dieselbe Weise verfahren wie bei der Wahl des Präsidenten.
§* 11. Dem Senat wird das Ergebnis der Wahl zu seiner Kenntnis-
nahme micgeteilt.
3. Funktionen:
A. Des Bürgeramts im allgemeinen.
5 12. Das Bürgeramt hat die Verpflichtung,
a) auf die Aufrechterhaltung der Verfassung, der Gesetze und
Staatseinrichtungen fortwährend zu achten und, wenn es
Mängel oder Beeinträchtigungen wahrnimmt, der Bürger-
schaft deshalb zu berichten;
b) alle Mitteilungen des Senats an die Bürgerschaft für diese
entgegen zu nehmen und alle für den Senat bestimmten Mit-
teilungen der Bürgerschaft an den Senat gelangen zu lassen;
Jc) die Versammlungen der Bürgerschaft zu veranstalten und die
Tagesordnung festzustellen;
d) alle ihm nach Maßgabe der Geschäftsordnung rechtzeitig zu-
kommenden Anträge auf die Tagesordnung zu stellen und
später eingegangene Anträge, Berichte und sonstige Mit-
teilungen in der Versammlung selbst anzuzeigen;
e) dem Senat von der Veranstaltung einer Versammlung unter
Mitteilung der Tagesordnung zeitig Anzeige zu machen;
t) den regelmäßigen Besuch der Bürgerschaft zu überwachen;
(s. die 35 20 und 21.)
8) im Falle des § 74 die erforderliche Untersuchung zu führen
und die Entscheidung mittels geheimer Abstimmung zu treffen;
h) Wahlaufsätze in den vorgeschriebenen Fällen anzufertigen;
i) bei Wahlen oder sonstigen geheimen Abstimmungen die Stimm-
zettel zu verteilen und einzusammeln und deren Resultat zu
ermitteln;
k) die Bürgerschaftsverhandlungen zu redigieren, zu veröffent-
lichen und zu verteilen;
1) die Bürgerschaftsakten aufzubewahren;