Geschäftsordnung. 213
m) über die Kosten der Versammlungen der Bürgerschaft und
ihrer Ausschüsse jährlich ein Spezialbudget einzureichen, sowie
über dieselben Rechnung und über das vorhandene Mobiliar
die Aufsicht zu führen;
Mn) die Beamten, das sonst erforderliche Kanzleipersonal und die
Boten anzustellen.
B. Des Präsidenten.
#5 13. Der Präsident bildet dem Senate, sowie überhaupt Dritten
begenüber das Organ der Bürgerschaft und des Bürgeramts. Insbesondere
at er
a) alle an die Bürgerschaft oder das Bürgeramt gerichteten Ein-
gaben für das Bürgeramt in Empfang zu nehmen;
b) die Sitzungen des Bürgeramts anzuberaumen und in den-
selben den Vorsitz zu führen;
c) dem Senate Anzeige davon zu machen, wann eine Sitzung
der Bürgerschaft stattfinden soll;
d) namens des Bürgeramts die Einladungen zu den Sitzungen
der Bürgerschaft zu erlassen;
e) in den Versammlungen der Bürgerschaft den Vorsitz zu führen,
die Eröffnung, Suspendierung und Schließung der Sitzung
zu bestimmen, die Verhandlungen zu leiten, sowie für Aufrecht-
erhaltung des Anstandes, der Ruhe und Ordnung während
derselben und für pünktliche Beachtung der Geschäftsordnung
zu sorgen (§ 77). Wird die Ruhe durch die Zuhörer gestört,
so kann er die Entfernung derselben veranlassen und dazu er-
forderlichenfalls die bewaffnete Macht in Anspruch nehmen;
t) die dem Senate einzureichenden Beschlüsse zu unterzeichnen
und für deren Mitteilung zu sorgen;
8) von den in der Bürgerschaft eingetretenen Vakanzen dem
Senate und der Bürgerschaft Anzeige zu machen.
C. Der Vizepräsidenten.
5 F 1. Die Vizepräsidenten unterstützen den Präsidenten in seinen
eschäften, vertreten ihn in Behinderungsfällen und achten mit ihm
auf Aufrechterhaltung der Geschäftsordnung (§ 77). Während der Be-
ratungen der Bürgerschaft verzeichnet einer von ihnen die Namen der
zum Reden sich Meldenden der Zeitfolge nach. m*“
G Sollte der Präsident und die Vizepräsidenten verhindert sein, ihre
uschäfte wahrzunehmen, so hat für die Zeit der Verhinderung das
urgeramt eins seiner Mitglieder mit der Führung der Geschäfte des
räsidenten zu beauftragen. Am Schlusse jedes Jahres haben die Vize-
präsidenten das Archiv zu revidieren und über den Befund dem Bürger-
amte in einer der letzten Sitzungen des Jahres zu berichten.
D. Der Schriftführer.
d z 15. Die Schriftführer führen das Protokoll in den Sitzungen
er Bürgerschaft, fassen die Beschlüsse der Bürgerschaft ab und treten