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nötigenfalls für die Vizepräsidenten ein. Die Schriftführer verteilen
ihre Geschäfte unter sich. In Behinderungsfällen tritt für sie zunächst
der Archivar, sonst ein anderes Mitglied des Bürgeramts ein.
E. Des Archivars.
5 16. Der Archivar hat die Verpflichtung,
a) für die Aufbewahrung und Ordnung der Bürgerschaftsakten,
sowie für pünktliche Einlieferung aller dem Archive der Bürger-
schaft zukommenden Protokolle, Berichte und sonstigen Akten
zu sorgen;
b) die ihm durch den Präsidenten aufgegebenen Repertorien
und sonstigen Verzeichnisse anlegen und fortwährend im Stande
halten zu lassen;
JP) sich von den in der Bürgerschaft zur Verhandlung gekommenen
oder noch unerledigten Gegenständen in fortwährender Kunde
zu erhalten, so daß er imstande ist, jederzeit die erforderliche
Auskunft zu erteilen, sowie am Schluß des Jahres einen Bericht
über die nicht erledigten Beschlüsse der Bürgerschaft zu er-
teilen;
d) im Bürgeramte das Protokoll zu führen;
e) in Verbindung mit den Schriftführern für die Redaktion der
stenographisch verzeichneten Verhandlungen der Bürgerschaft
und ihre schnelle Beförderung zum Druck zu sorgen;
f) die Aufsicht über die Kanzlei und deren Personal zu führen
und erforderlichenfalls einzelnen Mitgliedern der Bürger-
schaft die von ihnen gewünschte Auskunft zu erteilen;
8) dem Präsidenten mit Hilfeleistungen an die Hand zu gehen.
In Verhinderungsfällen hat der Archivar für seine Vertretung (durch
einen Schriftführer) selbst zu sorgen.
4. Geschäftsgang.
*s 17. Alle Beratungen des Bürgeramts geschehen unter dem
Vorsitze des Präsidenten. Derselbe teilt die eingegangenen Mitteilungen
und Eingaben mit und veranlaßt, soweit dies erforderlich ist, eine Beratung
und Beschluhnahme über die vorliegenden Gegenstände. Bei geteilten
Ansichten entscheidet Stimmenmehrheit. Der Vorsitzer votiert nicht mit,
hat aber bei Stimmengleichheit die Entscheidung. Die nach § 12 n vor-
zunehmenden Wahlen geschehen erforderlichenfalls durch geheime Ab-
stimmung nach absoluter Stimmenmehrheit.
Bei der Anfertigung von Wahlaufsätzen ermittelt das Bürgeramt
in vertraulicher Beratung diejenigen Mitglieder der Bürgerschaft, welche
ihm als die zur Wahl geeignetsten erscheinen.
Ueber alle Beratungen des Bürgeramts wird ein fortlaufendes
Protokoll geführt.
In der Regel finden die Sitzungen am Sonnabend Nachmittag
um 6 Uhr statt.