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Oeffentlichkeit der Versam mlungen.
5# 24. Die Versammlungen der Bürgerschaft sind öffentlich.
8 25. Der Senat ist jedoch berechtigt, in solchen Fällen, wo es ihm
durch das Staatswohl geboten erscheint, eine vertrauliche Sitzung zu
beantragen, und ist dann die Oeffentlichkeit der Versammlung unstatthaft.
Auch wird, wenn wenigstens 20 Mitglieder der Bürgerschaft eine
vertrauliche Sitzung beantragen, nach Entfernung der Zuhörer, darüber,
ob die Bürgerschaft den Gegenstand dazu geeignet halte oder nicht, ein
Beschluß gefaßt. Im Bejahungsfalle geschieht die Beratung und Be-
schlußnahme über die Sache selbst in vertraulicher Sitzung; im entgegen-
gesetzten Falle wird den Antragstellern anheim gegeben, den Gegenstand
zurückzunehmen oder zur öffentlichen Beratung zu bringen.
Sowohl wenn der Gegenstand zurückgenommen wird, als auch wenn
die Vornahme desselben in vertraulicher Sitzung erfolgt, ist jedes Mit-
glied der Bürgerschaft zur Geheimhaltung des Gegenstandes und der
darüber gepflogenen Verhandlungen auf seinen Staatsbürgereid ver-
pflichtet. Diese Verpflichtung zur Geheimhaltung hört auf, wenn ein
gemeinsamer Beschluß von Senat und Bürgerschaft vorliegt und amtlich
veröffentlicht ist, oder eine Anzeige erfolgt, daß die Verpflichtung auf-
gehoben sei. Doch kann auf Verlangen des Senats oder auf Beschluß
der Bürgerschaft die Verpflichtung bezüglich der Verhandlung aufrecht
erhalten werden, auch wenn sie bezüglich der gefaßten Beschlüsse er-
loschen ist.
Hinsichtlich der dem Bürgeramt vertraulich zugegangenen Mit-
teilungen sind dessen Mitglieder den gleichen Vorschriften unterworfen.
26. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht nicht gegen-
über denjenigen Mitgliedern der Bürgerschaft, welche etwa der vertrau-
lichen Verhandlung nicht beigewohnt haben, doch liegt diesen die Ver-
pflichtung auch bezüglich dessen, was ihnen darüber auf solchem Wege
zur Kunde gekommen ist, ob. Sofort nach Beratung eines Gegenstandes
in vertraulicher Sitzung hat der Präsident sämtlichen Bürgerschaftsmit-
gliedern von der Verpflichtung zur Geheimhaltung schriftlich Anzeige
zu machen, falls dieses nicht schon vor der Sitzung geschehen ist.
Veröffentlichung der Verhandlungen.
z 27. Die in öffentlicher Versammlung der Bürgerschaft statt-
gefundenen Verhandlungen werden ihrem wesentlichen Inhalte nach
durch den Druck bekannt gemacht. Jedem Vertreter wird ein Exemplar
unentgeltlich verabfolgt. Die Bürgerschaft kann jedoch bestimmte, in
ihrer Mitte stattgehabte Verhandlungen von der Veröffentlichung durch
den Druck ausschließen ·
28. Ob Kommissionsberichte, Anträge oder sonstige Beratungs-
gegenstände gedruckt werden sollen, namentlich ehe sie zur Verhandlung
kommen, hängt vom Bürgeramte ab. Ist der Druck unterblieben, so
kann die Bürgerschaft denselben beschließen.
§529. Die Ausarbeitung der Verhandlungen zum Druck geschieht
durch die vom Bürgeramte angestellten, auf ihre Dienstanweisungen