Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Geschäftsordnung. 217 
beeidigten Stenographen unter Aufsicht der Redaktionskommission des 
Bürgeramts. (ef. § 16 e.) 
l 30. Die Stenographen haben alle Vorgänge der Sitzung, die 
Anträge, die Debatten und Beschlüsse getreu aufzuzeichnen, wobei sie 
mit Nennung der Redner den wesentlichen Inhalt der Debatte wieder- 
geben, untergeordnete und minder erhebliche Besprechungen aber nur 
summarisch. 
5 31. Die Ausarbeitung der Verhandlungen liegt am dritten Tage 
nach der Sitzung während der Kanzleistunden zur Einsicht der Redner 
auf der Kanzlei des Bürgeramts aus. Etwa gewünschte Aenderungen sind 
von dem betreffenden Stenographen aber nur dann zu gestatten, wenn 
er überzeugt ist, daß sie die Verbesserung von durch ihn begangenen 
Irrtümern bezwecken; versagt er diese Genehmigung, so entscheidet der 
Geschäftsvorstand. 
32. Nur das Hauptprotokoll hat offizielle Geltung; die gedruckten 
Verhandlungen haben solche nicht. 
Das Hauptprotokoll wird zur Einsicht der Vertreter an der Kanzlei 
des Bürgeramts ausgelegt; etwaige Reklamationen sind spätestens am 
Tage der nächsten Sitzung bis zum Beginne derselben dem Präsidenten 
der Bürgerschaft einzureichen. 
Tagesordnung. 
533. Alle Beratungsgegenstände für die Bürgerschaft werden vom 
Bürgeramte in eine Tagesordnung zusammengefaßt. 
5 34. Auf dieselbe sind zu bringen alle vor derjenigen Sitzung des 
Bürgeramts, in welcher die Versammlung der Bürgerschaft anberaumt 
wird, schriftlich eingegangenen 
a) Mitteilungen des Senats; 
b) Berichte von Deputationen oder Kommissionen; 
c) zur Beratung der Bürgerschaft bestimmte, innerhalb ihres 
verfassungsmäßigen Wirkungskreises liegende Anträge. 
Das Bürgeramt bestimmt die Reihenfolge, wobei in der Regel 
die Mitteilungen des Senats den übrigen Gegenständen vorangestellt 
werden und die Zeit der Eingabe entscheidet. 
* 35. Alle späteren, oder sonst nicht auf die Tagesordnung gestellten 
Einläufe sind in der Versammlung selbst vor Beginn der Beratungen 
ihrem Gegenstande nach anzuzeigen. Der Bürgerschaft bleibt es un- 
benommen, dieselben nachträglich auf die Tagesordnung zu stellen, wie 
auch die vom Bürgeramte festgesetzte Reihenfolge der Tagesordnung 
zu ändern. 
Anträge einzelner Vertreter, welche nicht auf der Tagesordnung 
stehen, kommen jedoch nur dann zur sofortigen Beratung, wenn sich 
mindestens die Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Vertreter dafür ent- 
scheidet. Sollten indes weniger als 76 Mitglieder zugegen sein, so ist 
instimmigkeit dazu erforderlich. •s5“ 
36. Die Tagesordnung wird auf der Rückseite der Einladungs- 
karte abgedruckt und in der Regel vor der Sitzung in den Bremer Nach- 
richten bekannt gemacht. Die erheblicheren der zur Beratung stehenden
	        
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