Geschäftsordnung. 217
beeidigten Stenographen unter Aufsicht der Redaktionskommission des
Bürgeramts. (ef. § 16 e.)
l 30. Die Stenographen haben alle Vorgänge der Sitzung, die
Anträge, die Debatten und Beschlüsse getreu aufzuzeichnen, wobei sie
mit Nennung der Redner den wesentlichen Inhalt der Debatte wieder-
geben, untergeordnete und minder erhebliche Besprechungen aber nur
summarisch.
5 31. Die Ausarbeitung der Verhandlungen liegt am dritten Tage
nach der Sitzung während der Kanzleistunden zur Einsicht der Redner
auf der Kanzlei des Bürgeramts aus. Etwa gewünschte Aenderungen sind
von dem betreffenden Stenographen aber nur dann zu gestatten, wenn
er überzeugt ist, daß sie die Verbesserung von durch ihn begangenen
Irrtümern bezwecken; versagt er diese Genehmigung, so entscheidet der
Geschäftsvorstand.
32. Nur das Hauptprotokoll hat offizielle Geltung; die gedruckten
Verhandlungen haben solche nicht.
Das Hauptprotokoll wird zur Einsicht der Vertreter an der Kanzlei
des Bürgeramts ausgelegt; etwaige Reklamationen sind spätestens am
Tage der nächsten Sitzung bis zum Beginne derselben dem Präsidenten
der Bürgerschaft einzureichen.
Tagesordnung.
533. Alle Beratungsgegenstände für die Bürgerschaft werden vom
Bürgeramte in eine Tagesordnung zusammengefaßt.
5 34. Auf dieselbe sind zu bringen alle vor derjenigen Sitzung des
Bürgeramts, in welcher die Versammlung der Bürgerschaft anberaumt
wird, schriftlich eingegangenen
a) Mitteilungen des Senats;
b) Berichte von Deputationen oder Kommissionen;
c) zur Beratung der Bürgerschaft bestimmte, innerhalb ihres
verfassungsmäßigen Wirkungskreises liegende Anträge.
Das Bürgeramt bestimmt die Reihenfolge, wobei in der Regel
die Mitteilungen des Senats den übrigen Gegenständen vorangestellt
werden und die Zeit der Eingabe entscheidet.
* 35. Alle späteren, oder sonst nicht auf die Tagesordnung gestellten
Einläufe sind in der Versammlung selbst vor Beginn der Beratungen
ihrem Gegenstande nach anzuzeigen. Der Bürgerschaft bleibt es un-
benommen, dieselben nachträglich auf die Tagesordnung zu stellen, wie
auch die vom Bürgeramte festgesetzte Reihenfolge der Tagesordnung
zu ändern.
Anträge einzelner Vertreter, welche nicht auf der Tagesordnung
stehen, kommen jedoch nur dann zur sofortigen Beratung, wenn sich
mindestens die Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Vertreter dafür ent-
scheidet. Sollten indes weniger als 76 Mitglieder zugegen sein, so ist
instimmigkeit dazu erforderlich. •s5“
36. Die Tagesordnung wird auf der Rückseite der Einladungs-
karte abgedruckt und in der Regel vor der Sitzung in den Bremer Nach-
richten bekannt gemacht. Die erheblicheren der zur Beratung stehenden