Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

218 Bremen. 
Gegenstände werden dabei, soweit tunlich, besonders bezeichnet. Sind 
der zu beratenden Gegenstände so viele, daß die Erledigung derselben 
in einer Sitzung nicht zu erwarten ist, so kann die Veröffentlichung auf 
die mutmaßlich zur Beratung gelangenden Gegenstände beschränkt werden. 
Verhandlungen. 
8 37. Die Versammlung der Vertreter ist zu der bei der Einladung 
festgesetzten Zeit von dem Präsidenten zu eröffnen, und wird, wenn als- 
dann die beschlußfähige Anzahl nicht anwesend ist, der Namensaufruf 
von ihm angeordnet, sowie auch nach Beendigung desselben durch Re- 
kapitulation des Alphabets Gelegenheit zu nachträglicher Anmeldung 
gegeben. 
Ist auch alsdann die beschlußfähige Anzahl noch nicht vorhanden, 
so hat er die Versammlung zu entlassen. 
Ist die beschlußfähige Anzahl anwesend, so wird zunächst von dem 
Präsidenten angezeigt, ob Reklamationen gegen das Hauptprotokoll 
der vorigen Sitzung eingegangen sind oder nicht. Sind Reklamationen 
erfolgt, so sind solche vorab zu erledigen und wird sodann, nachdem noch 
die etwa erforderlichen Mitteilungen gemacht worden, zur Verhandlung 
der einzelnen Gegenstände übergegangen. 
Das festgestellte Protokoll wird von dem Präsidenten und dem 
Schriftführer unterzeichnet. 
5 -38. Mitteilungen oder Anfragen über Gegenstände, welche zum 
Wirkungskreise einer Deputation oder eines sonstigen Ausschusses ge- 
hören, müssen vorab dem Bürgeramte eingereicht werden, damit dieses 
in den ihm geeignet scheinenden Fällen einem Mitgliede des Ausschusses 
davon Kenntnis geben könne. 
Auch zu anderen Mitteilungen oder Anfragen über nicht zur Be- 
ratung stehende Gegenstände kann, wenn davon dem Präsidium vorher 
schriftliche Anzeige gemacht worden, ausnahmsweise das Wort verliehen 
werden. 
In beiden Fällen ist nach einer kurzen Motivierung und Beant- 
wortung eine weitere Diskussion nicht gestattet, sofern nicht ein Antrag 
auf einen durch die Bürgerschaft zu fassenden Beschluß ordnungsmäßig 
gestellt und zugelassen ist. ç 
§ 39. Der Präsident bestimmt, ob in den Verhandlungen eine 
Pause eintreten, wann mit denselben wieder fortgefahren und wann die 
Sitzung geschlossen werden soll. 
§5 40. An der Diskussion nimmt der Präsident, abgesehen von 
gelegentlichen Erläuterungen von Tatsachen, keinen Anteil. Will er 
ausnahmsweise sich bei derselben als Redner beteiligen, so hat er bis zur 
Erledigung des in Frage stehenden Gegenstandes den Vorsitz an einen 
Vizepräsidenten abzugeben. 
#s 41. Wer zu reden wünscht, bittet, von seinem Sitz sich erhebend 
und seinen Namen nennend, um das Wort. Die Namen der Redner 
werden nach der Reihe ihrer Anmeldung auf einer Liste vermerkt, und 
erteilt der Präsident nach dieser Liste das Wort. Jedoch kann er vor Beginn 
der Debatte verlangen, daß bei der Anmeldung bemerkt werde, ob der
	        
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