Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Geschäftsordnung. 219 
Redner für oder gegen den Antrag sprechen will, und darnach die 
Reihenfolge so ändern, daß die Reden für und gegen abuwechseln. 
42. Alle Reden werden an den Präsidenten gerichtet. Jeder 
spricht stehend vom Platze aus in freiem Vortrage. 
Kein Redner darf, außer vom Präsidenten, unterbrochen werden. 
Oefter als dreimal ist kein Mitglied in derselben Sitzung über denselben 
Gegenstand das Wort zu nehmen berechtigt. Demjenigen, der über den 
zur Verhandlung stehenden Gegenstand rücksichtlich des Tatsächlichen 
besondere Aufklärungen geben zu können erklärt, kann zu diesem Zwecke 
von dem Präsidenten auch außer der Reihe, oder nachdem er schon drei- 
mal das Wort gehabt hat, dasselbe erteilt werden, so lange nicht der Schluß 
der Debatte erklärt ist. Zur Abwehr persönlicher Angriffe kann das Wort 
erteilt werden nach dem Schlusse der Debatte vor der Abstimmung, oder 
im Falle der Vertagung derselben am Schlusse der Beratung. Der An- 
gegriffene erhält nur einmal das Wort. 
Diejenigen, welche besonders auf die Tagesordnung gestellte Anträge 
eingebracht haben, die Berichterstatter von Ausschüssen und, wenn von 
der Minderheit eines Ausschusses ein besonderer Antrag vorliegt, die 
Berichterstatter dieser Minderheit, erhalten beim Beginn der Debatte 
und auf ihr Verlangen auch, nachdem der Schluß der Debatte erklärt 
ist, das Wort. Beim Beginn der Debatte über einen Ausschußbericht 
erhält der Berichterstatter der Minderheit das Wort nach demjenigen 
der Mehrheit; beim Schluß der Debatte ist die Reihenfolge umgekehrt. 
Bei Anträgen, welche von mehreren ausgegangen sind, übt der von 
den Antragstellern dazu bestimmte, in Ermangelung eines solchen der 
Erstunterzeichnete dieses Recht aus. 
Nimmt nach denjenigen Rednern, die, nachdem Schluß der Debatte 
erklärt ist, das Wort erhalten haben, noch ein Senatskommissar das Wort, 
so gilt die Beratung aufs neue für eröffnet. 
* 43. Jeder Redner hat in seinem Vortrage sich an die Sache zu 
halten. Entfernt er sich davon, so ist er vom Präsidenten darauf aufmerk- 
sam zu machen. Läßt er diese und eine fernere Erinnerung unbeachtet, 
so kann ihm vom Präsidenten das Wort entzogen werden. 
Wer sich Verletzungen des Anstandes, namentlich persönliche Angriffe 
zuschulden kommen läßt, wird vom Präsidenten zur Ordnung gerufen. 
Leistet der Redner dem Ordnungsruf nicht Folge, so entzieht ihm der 
Präsident das Wort. 
Im Falle gröblicher Verletzung der Ordnung kann das Mitglied 
durch den Präsidenten von der Sitzung ausgeschlossen werden. Leistet 
dasselbe der Aufforderung des Präsidenten zum Verlassen des Saales 
keine Folge, so hebt der Präsident die Sitzung auf bestimmte Zeit auf 
oder schließt sie. Wenn während der Dauer der Ausschließung in anderen 
Kals Geschäftsordnungsfragen eine Abstimmung erfolgt ist, bei welcher die 
Stimme des ausgeschlossenen Mitgliedes den Ausschlag hätte geben 
können, so muß die Abstimmung in der nächsten ordentlichen Sitzung 
wiederholt werden. 
Deas zur Ordnung gerufene oder ausgeschlossene Mitglied ist berech- 
tigt, vor Ablauf von zwei Tagen schriftlich beim Bürgeramt Einspruch
	        
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