Geschäftsordnung. 219
Redner für oder gegen den Antrag sprechen will, und darnach die
Reihenfolge so ändern, daß die Reden für und gegen abuwechseln.
42. Alle Reden werden an den Präsidenten gerichtet. Jeder
spricht stehend vom Platze aus in freiem Vortrage.
Kein Redner darf, außer vom Präsidenten, unterbrochen werden.
Oefter als dreimal ist kein Mitglied in derselben Sitzung über denselben
Gegenstand das Wort zu nehmen berechtigt. Demjenigen, der über den
zur Verhandlung stehenden Gegenstand rücksichtlich des Tatsächlichen
besondere Aufklärungen geben zu können erklärt, kann zu diesem Zwecke
von dem Präsidenten auch außer der Reihe, oder nachdem er schon drei-
mal das Wort gehabt hat, dasselbe erteilt werden, so lange nicht der Schluß
der Debatte erklärt ist. Zur Abwehr persönlicher Angriffe kann das Wort
erteilt werden nach dem Schlusse der Debatte vor der Abstimmung, oder
im Falle der Vertagung derselben am Schlusse der Beratung. Der An-
gegriffene erhält nur einmal das Wort.
Diejenigen, welche besonders auf die Tagesordnung gestellte Anträge
eingebracht haben, die Berichterstatter von Ausschüssen und, wenn von
der Minderheit eines Ausschusses ein besonderer Antrag vorliegt, die
Berichterstatter dieser Minderheit, erhalten beim Beginn der Debatte
und auf ihr Verlangen auch, nachdem der Schluß der Debatte erklärt
ist, das Wort. Beim Beginn der Debatte über einen Ausschußbericht
erhält der Berichterstatter der Minderheit das Wort nach demjenigen
der Mehrheit; beim Schluß der Debatte ist die Reihenfolge umgekehrt.
Bei Anträgen, welche von mehreren ausgegangen sind, übt der von
den Antragstellern dazu bestimmte, in Ermangelung eines solchen der
Erstunterzeichnete dieses Recht aus.
Nimmt nach denjenigen Rednern, die, nachdem Schluß der Debatte
erklärt ist, das Wort erhalten haben, noch ein Senatskommissar das Wort,
so gilt die Beratung aufs neue für eröffnet.
* 43. Jeder Redner hat in seinem Vortrage sich an die Sache zu
halten. Entfernt er sich davon, so ist er vom Präsidenten darauf aufmerk-
sam zu machen. Läßt er diese und eine fernere Erinnerung unbeachtet,
so kann ihm vom Präsidenten das Wort entzogen werden.
Wer sich Verletzungen des Anstandes, namentlich persönliche Angriffe
zuschulden kommen läßt, wird vom Präsidenten zur Ordnung gerufen.
Leistet der Redner dem Ordnungsruf nicht Folge, so entzieht ihm der
Präsident das Wort.
Im Falle gröblicher Verletzung der Ordnung kann das Mitglied
durch den Präsidenten von der Sitzung ausgeschlossen werden. Leistet
dasselbe der Aufforderung des Präsidenten zum Verlassen des Saales
keine Folge, so hebt der Präsident die Sitzung auf bestimmte Zeit auf
oder schließt sie. Wenn während der Dauer der Ausschließung in anderen
Kals Geschäftsordnungsfragen eine Abstimmung erfolgt ist, bei welcher die
Stimme des ausgeschlossenen Mitgliedes den Ausschlag hätte geben
können, so muß die Abstimmung in der nächsten ordentlichen Sitzung
wiederholt werden.
Deas zur Ordnung gerufene oder ausgeschlossene Mitglied ist berech-
tigt, vor Ablauf von zwei Tagen schriftlich beim Bürgeramt Einspruch