Wahlgesetz. 13
5 25. Die Wahlprotokolle (F. 22.) mit sämmtlichen zugehorigen 1)
Schriftstücken sind von den Wahlvorstehern ungesäumt, jedenfalls aber
so zeitig dem Wahlkommissar einzureichen, daß sie spätestens im Laufe
des dritten Tages nach dem Wahltermine in dessen Hände gelangen.
Die Wahlvorsteher sind für die pünktliche Ausführung dieser Vor-
schrift verantwortlich.
26. Behufs Ermittelung des Wahlergebnisses beruft der Wahl-
kommissar auf den vierten Tag nach dem Wahltermine in ein von ihm
zu bestimmendes Lokal mindestens sechs und höchstens zwölf Wähler,
welche ein unmittelbares Staatsamt nicht bekleiden, aus dem Wahlkreise
zusammen und verpflichtet dieselben als Beisitzer mittelst Handschlags
an Eidesstatt.
Außerdem ist ein Protokollführer, welcher ebenfalls Wähler sein
muh aber Beamter sein darf, zuzuziehen und in gleicher Weise zu ver-
pflichten.
Der Zutritt zu dem Lofkale steht jedem Wähler offen.
§5 272). In dieser Versammlung (5 26) werden die Protokolle über
die Wahlen in den einzelnen Wahlbezirken durchgesehen und die Resultate
der Wahlen zusammengestellt.
Das Ergebnis wird verkündet und demnächst durch die zu amtlichen
Publikationen dienenden Blätter bekannt gemacht.
Uber die Handlung ist ein Protokoll aufzunehmen, aus welchem die
Zahl der Wähler, sowie der gültigen und ungültigen Stimmen und die
Zahl der auf die einzelnen Kandidaten gefallenen Stimmen für jeden
einzelnen Wahlbezirk ersichtlich sein muß, und in welchem die Bedenken
zu erwähnen sind, zu denen die Wahlen in einzelnen Bezirken etwa
Veranlassung gegeben haben.
Zur Beseitigung solcher Bedenken ist der Wahlkommissar befugt,
die von den Wahlvorstehern aufbewahrten Stimmzettel und Umschläge
(5F§ 21 des Reglements) einzufordern und einzusehen.
3 28. Hat sich auf einen Kandidaten die absolute Mehrheit der
in dem Wahlkreise abgegebenen gültigen Stimmen vereinigt, so wird
derselbe als gewählt proklamiert.
Hatdt sich eine absolute Stimmenmehlheit nicht herausgestellt, so hat
der Wahlkommissar die Vornahme einer engeren Wahl zu veranlassen
(5. 12. des Gesetzes). ·
z 29. Der Termin für die engere Wahl ist von dem Wahlkommissar
festzusetzen und darf nicht länger hinausgeschoben werden, als höchstens
14 Tage nach der Ermittelung des Ergebnisses der ersten Wahl (55. 26.
und 27. des Reglementz).
§ 30. Auf die engere Wahl kommen nur diejenigen beiden Kandi-
daten, welche die meisten Stimmen erhalten haben (5. 12. des Gesetzes).
Sind auf mehrere Kandidaten gleich viele Stimmen gefallen, so ent-
scheidet das Loos, welches durch die Hand des Wahlkommissars gezogen
wird, darüber, welche beiden Kandidaten aufdie engere Wahl zu bringen sind.
1) wohl Druckfehler statt zugehörig.
:„) Vgl. Anmerkung zu § 9.