Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

220 Bremen. 
zu erheben. Der Einspruch ist auf die Tagesordnung der nächstfolgenden 
ordentlichen Sitzung der Bürgerschaft zu stellen, und nach vorhergehender 
Aeußerung des Präsidenten ist ohne Diskussion zu entscheiden, ob der 
Ordnungsruf oder der Ausschluß gerechtfertigt war. 
44. Anträge einzelner Vertreter bedürfen der Unterstützung von 
mindestens fünf Mitgliedern der Bürgerschaft. 
45. Anträge, welche die Verbesserung eines in der Verhandlung 
begriffenen Vorschlages bezwecken (Amendements) oder überhaupt mit 
dem Gegenstande der Beratung in wesentlicher Verbindung stehen, 
können zu jeder Zeit im Laufe der Diskussion bis zu deren Schlusse münd- 
lich oder schriftlich gestellt werdemn. Ist ein solcher Antrag nicht schriftlich 
eingereicht, so wird er mit den Worten des Vortragenden von den Schrift- 
führern verzeichnet. 
Anträge, deren Annahme die Aufhebung eines von der Bürgerschaft 
gefaßten Beschlusses zur Folge haben, können nicht sofort zur Verhandlung 
gelangen, müssen vielmehr auf die nächste Tagesordnung gestellt werden. 
§ 46. Bei Vorlagen, welche aus mehreren selbständigen Bestim- 
mungen (Artikeln, Paragraphen) bestehen, insbesondere bei Entwürfen 
von Gesetzen und Verträgen, findet zunächst eine Beratung über die 
Gesamtvorlage und über die Anträge, welche sich auf die Gesamtvorlage 
beziehen, statt. (Generaldiskussion.) Sodann wird die Beratung über 
die einzelnen Teile (Spezialdiskussion) eröffnet, sofern nicht ein ent- 
gegenstehender Beschluß rücksichtlich der Gesamt-Vorlage gefaßt ist. 
In der Spezialdiskussion wird über jeden einzelnen Teil beraten 
und, soweit er nicht ohne Widerspruch geblieben ist, abgestimmt. Nach 
Durchberatung der einzelnen Teile kommt die Gesamtvorlage zur Ab- 
stimmung. Bis zum Beginne der Schlußabstimmung können noch folgende 
vor der letzteren zur Abstimmung zu bringende Anträge gestellt werden: 
1) auf Verweisung an einen Ausschuß; 2) auf eine zweite Beratung; mit 
Annahme eines dieser beiden Anträge fällt die Schlußabstimmung fort; 
3) auf eine Zusatzerklärung an den Senat. 
Die Spezialdiskussion kann ganz oder teilweise unterbleiben, wenn 
ein darauf gerichteter, vor Eintritt in die Spezialdiskussion zu stellender 
Antrag keinen Widerspruch findet. 
Der zweiten Beratung wird der Beschluß der ersten Beratung zu- 
grunde gelegt. Sie findet ganz in den Formen der ersten Beratung statt 
und kann sich unmittelbar an letztere anschließen. 
5 47. Ist bei einem Beratungsgegenstande auf Aussetzung des 
Beschlusses oder doch auf eine das Materielle der Sache gar nicht be- 
rührende Vorbereitung desselben angetragen, so steht dem Präsidenten 
das Recht zu, die Diskussion vorerst auf diese Vorfrage zu beschränken 
und darüber abstimmen zu lassen. 
Anträge zur Geschäftsordnung, auf Vertagung oder auf Schluß 
der Debatte sind jederzeit sofort zur Verhandlung zu stellen. Ueber die 
beiden letztgenannten Anträge erhalten nicht mehr als drei Redner dafür 
und drei Redner dagegen das Wort. Die Abstimmung über einen Antrag 
auf Vertagung der Debatte geht derjenigen über einen Antrag auf Schluß 
der Debatte voraus.
	        
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