Geschäftsordnung. 223
sortiert die Stimmzettel. Als gewählt sind anzusehen, für welche die meisten
Stimmen sich erklärt haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Stimmzettel, die zu wenig oder zu viel oder solche Nummern enthalten,
die sich auf dem Wahlaufsatz nicht befinden, werden nicht mitgezählt.
5 59. Bei Wahlen für Deputationen wird ferner folgendermaßen
verfahren:
a) Die Bürgerschaft teilt sich in die durch das Gesetz vorgeschriebenen
Wahlklassen.
b) Jede dieser Abteilungen wählt die durch das Gesetz die Depu-
tationen betreffend ihr zugewiesene Anzahl von Mitgliedern
der Bürgerschaft aus dem gemäß § 57 von der Bürgerschaft
festgestellten Wahlaufsatze.
P) Jede Abteilung beauftragt einige ihrer anwesenden Mitglieder
mit Leitung der Wahl, Sortierung der Stimmzettel, Aus-
mittlung des Resultats und sofortiger schriftlicher Mitteilung
desselben an den Präsidenten der Bürgerschaft.
d) Im übrigen gilt das in § 57 und 58 vorgeschriebene Verfahren
auch für die Wahlen der Abteilungen.
e) Ist ein Mitglied in zwei oder mehreren Abteilungen gewählt,
so wiederholen diejenigen die Wahl, welche dem Präsidenten
am spätesten Anzeige von derselben gemacht haben.
Im Falle bei der Wahl zur Besetzung einer Deputation sich
in der zweiten oder vierten Klasse nicht wenigstens 10, in der
achten Klasse nicht wenigstens 3, in jeder der übrigen Wahl-
klassen nicht wenigstens 5 Mitglieder sich beteiligen sollten,
wobei die Klassen 5 und 6 zusammen als eine Klasse gerechnet
werden, ist für die betreffende Klasse die Wahl für dasmal
durch das Bürgeramt unter Zuziehung der anwesenden Mit-
glieder der betreffenden Wahlklasse sofort vorzunehmen.
Ausschüsse.
5* 60. Beratende, verwaltende, oder zum Zweck einer Untersuchung
von der Bürgerschaft niedergesetzte Ausschüsse haben unter sich einen
Vorsitzer und einen Protokollführer zu wählen. Ist der Präsident der
Bürgerschaft Mitglied eines solchen Ausschusses oder eines Wahlausschusses,
so führt er den Vorsitz in demselben. »
z 61. Die exste Zusammenkunft eines solchen Ausschusses wird,
wenn nicht der Präsident der Bürgerschaft Mitglied desselben ist, von
demjenigen Mitgliede angeordnet, welches bei der Wahl die meisten Stim-
men erhalten hat. Der Präsident macht ihm hiervon eine Anzeige.
8 62. Im übrigen finden die gesetzlichen, die Deputationen be-
treffenden Bestimmungen auch auf die Ausschüsse aus der Mitte der
Bürgerschaft Anwendung.
6563. Die betreffenden Mitglieder der Deputationen und die Vor-
sitzer der Ausschüsse haben deren ausgefertigte Protokolle, Berichte und
etwaige Anlagen für das bürgerschaftliche Archiv an der Kanzlei des
ürgeramts einzureichen. Das Protokoll der ersten Sitzung ist möglichst
bald einzuliefern, um mittelst desselben die von der Kanzlei zu führenden
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