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Verzeichnisse zu vervollständigen. Dasselbe gilt von den Protokollen
derjenigen Sitzungen, in denen eine neue Geschäftsordnung beliebt wird.
64. Der Wirkungskreis jedes bürgerschaftlichen Ausschusses richtet
sich nach dem ihm von der Bürgerschaft erteilten Auftrage.
Wünscht der Ausschuß Auskunft von auswärtigen Behörden zu
erhalten, so teilt er dies dem Bürgeramt mit, welches das Erforderliche
veranlaßt.
Eingaben.
65. Eingaben an die Bürgerschaft müssen schriftlich dem Präsi-
denten eingesandt werden, der sie ihrem Gegenstande nach in der nächsten
Versammlung der Bürgerschaft zur Kenntnis bringt und zugleich an-
zeigt, wann und wo sie zur Einsicht ausliegen.
§* 66. Eingaben von Behörden werden der Bürgerschaft durch
Verlesung oder gedruckt mitgeteilt, andere Eingaben nur, nachdem dieses
durch das Bürgeramt oder durch die Bürgerschaft beschlossen ist. Zu einer
Verhandlung und Beschlußfassung kann eine Eingabe nur Anlaß geben,
wenn ein Vertreter an dieselbe einen Antrag knüpft, mit welchem nach
8 34, § 35 und 44 der Geschäftsordnung verfahren wird.
§ 67. Eingaben ohne Unterschrift werden der Bürgerschaft nicht
mitgeteilt. Eingaben, die nach Ansicht des Bürgeramts in ungebührlicher
Form abgefaßt sind, werden den Urhebern zurückgegeben.
5*s# 68. Nicht der Bürgerschaft angehörige Personen werden, mit
alleiniger Ausnahme der Senatskommissare, nicht zur Teilnahme an den
Verhandlungen zugelassen.
Dritter Abschnitt.
Anfechtung der Gültigkeit der Wahlen in die Bürgerschaft oder der
Fortdauer des Vertreteramts.
§s 69. Das Bürgeramt hat innerhalb einer Woche nach der öffent-
lichen Bekanntmachung des Wahlergebnisses das Namensverzeichnis
der Gewählten unter Vergleichung der Wählerlisten zu revidieren, die-
jenigen Fälle, wo der Name eines Gewählten in diesen Listen fehlt, zu
untersuchen und über das Resultat dieser Untersuchung der Bürgerschaft
zu berichten, welche dann über die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahl
zu entscheiden hat.
5 70. Beschwerden über die Ungültigkeit einer Wahl wegen eines
bei dem Gewählten zutreffenden Mangels einer gesetzlich zur Wählbar-
keit erforderlichen Eigenschaft können, sofern sie nicht bereits bei der Wahl-
deputation angebracht und von derselben verworfen sein sollten, bei der
Bürgerschaft erhoben werden.
5 71. Die Anfechtung einer Wahl wegen gesetzwidriger Wahl-
umtriebe oder wegen Ungesetzmäßigkeit der Wahlhandlung selbst geschieht
vor der Bürgerschaft.
§ 72. Die Anfechtung der deputationsseitigen Feststellung des Wahl-
ergebnisses und der Gültigkeit einer Wahl kann nur innerhalb einer Woche
nach der öffentlichen Bekanntmachung des Wahlergebnisses geschehen.