Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

224 Bremen. 
Verzeichnisse zu vervollständigen. Dasselbe gilt von den Protokollen 
derjenigen Sitzungen, in denen eine neue Geschäftsordnung beliebt wird. 
64. Der Wirkungskreis jedes bürgerschaftlichen Ausschusses richtet 
sich nach dem ihm von der Bürgerschaft erteilten Auftrage. 
Wünscht der Ausschuß Auskunft von auswärtigen Behörden zu 
erhalten, so teilt er dies dem Bürgeramt mit, welches das Erforderliche 
veranlaßt. 
Eingaben. 
65. Eingaben an die Bürgerschaft müssen schriftlich dem Präsi- 
denten eingesandt werden, der sie ihrem Gegenstande nach in der nächsten 
Versammlung der Bürgerschaft zur Kenntnis bringt und zugleich an- 
zeigt, wann und wo sie zur Einsicht ausliegen. 
§* 66. Eingaben von Behörden werden der Bürgerschaft durch 
Verlesung oder gedruckt mitgeteilt, andere Eingaben nur, nachdem dieses 
durch das Bürgeramt oder durch die Bürgerschaft beschlossen ist. Zu einer 
Verhandlung und Beschlußfassung kann eine Eingabe nur Anlaß geben, 
wenn ein Vertreter an dieselbe einen Antrag knüpft, mit welchem nach 
8 34, § 35 und &# 44 der Geschäftsordnung verfahren wird. 
§ 67. Eingaben ohne Unterschrift werden der Bürgerschaft nicht 
mitgeteilt. Eingaben, die nach Ansicht des Bürgeramts in ungebührlicher 
Form abgefaßt sind, werden den Urhebern zurückgegeben. 
5*s# 68. Nicht der Bürgerschaft angehörige Personen werden, mit 
alleiniger Ausnahme der Senatskommissare, nicht zur Teilnahme an den 
Verhandlungen zugelassen. 
Dritter Abschnitt. 
Anfechtung der Gültigkeit der Wahlen in die Bürgerschaft oder der 
Fortdauer des Vertreteramts. 
§s 69. Das Bürgeramt hat innerhalb einer Woche nach der öffent- 
lichen Bekanntmachung des Wahlergebnisses das Namensverzeichnis 
der Gewählten unter Vergleichung der Wählerlisten zu revidieren, die- 
jenigen Fälle, wo der Name eines Gewählten in diesen Listen fehlt, zu 
untersuchen und über das Resultat dieser Untersuchung der Bürgerschaft 
zu berichten, welche dann über die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahl 
zu entscheiden hat. 
5 70. Beschwerden über die Ungültigkeit einer Wahl wegen eines 
bei dem Gewählten zutreffenden Mangels einer gesetzlich zur Wählbar- 
keit erforderlichen Eigenschaft können, sofern sie nicht bereits bei der Wahl- 
deputation angebracht und von derselben verworfen sein sollten, bei der 
Bürgerschaft erhoben werden. 
5 71. Die Anfechtung einer Wahl wegen gesetzwidriger Wahl- 
umtriebe oder wegen Ungesetzmäßigkeit der Wahlhandlung selbst geschieht 
vor der Bürgerschaft. 
§ 72. Die Anfechtung der deputationsseitigen Feststellung des Wahl- 
ergebnisses und der Gültigkeit einer Wahl kann nur innerhalb einer Woche 
nach der öffentlichen Bekanntmachung des Wahlergebnisses geschehen.
	        
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