Geschäftsordnung. 225
5 73. Der Antrag muß schriftlich eingereicht und von wenigstens
fünf Vertretern unterstützt sein. ·
Der Antrag wird an eine Kommission von 7 Mitgliedern zur Unter-
suchung und zum Bericht verwiesen.
Der Beteiligte wird davon namens des Bürgeramts durch den Präsi-
denten in Kenntnis gesetzt.
In der auf die Abstattung des Berichts zunächst folgenden Sitzung
der Bürgerschaft kann der Beteiligte selbst oder durch einen dazu von ihm
Bevollmächtigten, der zugleich zu den Vertretern gehört, seine Gründe
gegen den Antrag vortragen. »
Die Bürgerschaft entscheidet mittelst geheimer Abstimmung.
8 74. Derjenige, bei welchem ein Verhältnis eintritt, das seiner
Wählbarkeit entgegengestanden haben würde, hört auf, Vertreter zu sein.
Findet sich der Beteiligte nicht selbst zum Austritt bewogen, so steht
dem Bürgeramte die Untersuchung und Entscheidung zu, welche innerhalb
acht Tagen nach erfolgter Anzeige zu treffen und in der nächsten Sitzung
der Bürgerschaft mitzuteilen ist.
* 75. Das Recht zur Teilnahme an der Bürgerschaft kann demjenigen
entzogen werden, welcher sich beharrlich weigert, den ihm als Mitglied
der Bürgerschaft gesetzlich oder in Gemäßheit der Geschäftsordnung
obliegenden Verbindlichkeiten nachzukommen, oder der Pflicht zur Ge-
heimhaltung eines Gegenstandes zuwider handelt, oder die der Versamm-
lung oder seiner Stellung schuldige Achtung gröblich verletzt.
Findet in diesem Falle der Beteiligte nicht selbst zum Austritt sich
bewogen, so steht die Entscheidung der Bürgerschaft zu.
Der Antrag ist schriftlich beim Bürgeramt einzureichen und muß
von wenigstens dreißig Vertretern unterstützt sein.
Im übrigen kommt die Vorschrift des § 73 zur Anwendung.
& 76. In allen Fällen, in welchen eine Wahl angefochten oder die
Aufhebung der Berechtigung eines Vertreters beantragt worden, ist
der Beteiligte bis zur Entscheidung sein Vertreteramt auszuüben be-
rechtigt.
Schlußbestimmungen.
8 77. Auf Aufrechterhaltung der Geschäftsordnung haben Präsident
und Vizepräsidenten zu achten und können dazu nötigenfalls von jedem
Mitgliede der Versammlung aufgefordert werden.
5 78. Ein gedrucktes Exemplar dieser Ordnung wird jedem Ver-
treter eingehändigt. Dem Senate wird dieselbe zur Kenntnisnahme
mitgeteilt.