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Ausgeschlossen von der Wahl ist derjenige, welcher mit einem Senator
in auf-“ oder absteigender Linie oder als Bruder, Oheim oder Neffe ver-
wandt, oder als Stiefvater, Stiefsohn, Schwiegervater, Schwiegersohn,
Frauenbruder oder Schwestermann verschwägert ist. Es macht in den
Fällen der Schwägerschaft keinen Unterschied, ob die sie begründende
Ehe noch fortdauert oder nicht.
§3. Die Wahl der Senatsmitglieder geschieht durch die Bürgerschaft
aus einem Wahlaufsatze von zwei Personen.
Zur Herbeiführung dieses Aufsatzes werden vom Senat vier Seiner
Mitglieder und von der Bürgerschaft vier ihrer Mitglieder mit relativer
Stimmenmehrheit zu Vertrauensmännern erwählt und demnächst auf
Verschwiegenheit beeidigt.
Die acht Vertrauensmänner haben einen Aufsatz von vier Personen
in der folgenden Weise zu formiren:
Jeder Vertrauensmann bezeichnet die ihm geeignet erscheinenden
Personen, und wird aus den so in Vorschlag Gebrachten, nach sorgfältiger
Beredung über dieselben, zunächst ein größerer Aufsatz gebildet. Aus
diesem sind durch geheime Abstimmung vier Personen auf den engeren
Aufsatz zu bringen. Die bürgerschaftlichen Vertrauensmänner können
nicht auf den Aufsatz gebracht werden. Um auf den Aufsatz zu kommen,
bedarf es wenigstens fünf Stimmen.
Ist dies für vier Candidaten auch durch wiederholte Abstimmung
nicht zu erreichen, so wird dem Senat und der Bürgerschaft die Anzeige
gemacht, daß den Vertrauensmännern die Formirung eines Aussatzes
nicht gelungen sei, ohne Angabe, ob überall Candidaten oder eventuell
wie viele bereits zum Aufsatz gebracht worden sind.
Es wird sodann in der vorgedachten Weise sofort zur Wahl von acht
neuen Vertrauensmännern, vier vom Senat und vier von der Bürger-
schaft, geschritten und mit der Beeidigung derselben verfahren.
Dieser neuen Commission wird einer von allen Mitgliedern der
ersten Commission unterschriebene und demnächst versiegelte, von ihr
zu eröffnende Aufgabe der bis dahin zum Aufsatz gebrachten Personen
oder einer Mittheilung, daß Niemand die erforderliche Stimmenzahl er-
halten habe, behändigt. Die neue Commission verfährt zum Behuf der
Vervollständigung, beziehungsweise der Formirung des Wahlaussatzes
wie die erste Commission.
Erzielt auch diese zweite Commission kein genügendes Resultat,
so treten die beiden Commissionen, also acht Vertrauensmänner des
Senates und acht Vertrauensmänner der Bürgerschaft, zusammen. Diese
haben sodann die noch erforderlichen Candidaten zu wählen. Durch jede
Abstimmung ist nur Ein Candidat zu wählen. Jeder Vertrauensmann
schreibt zu dem Ende den Namen eines Candidaten auf einen Zettel.
Hiebei genügt relative Majorität der Abstimmenden, um einen Candi-
daten auf den Ausatz zu bringen. Die Abstimmung wird, so oft es er-
forderlich ist, wiederholt.
Nachdem in dieser Weise ein Wahl-Aufsatz von vier Personen gebildet
ist, wird derselbe dem Senate, ohne daß dieser erfährt, in welcher Weise
die einzelnen Candidaten auf den Aussatz gelangt sind, von Seinen