Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

228 Hamburg. 
Ausgeschlossen von der Wahl ist derjenige, welcher mit einem Senator 
in auf-“ oder absteigender Linie oder als Bruder, Oheim oder Neffe ver- 
wandt, oder als Stiefvater, Stiefsohn, Schwiegervater, Schwiegersohn, 
Frauenbruder oder Schwestermann verschwägert ist. Es macht in den 
Fällen der Schwägerschaft keinen Unterschied, ob die sie begründende 
Ehe noch fortdauert oder nicht. 
§3. Die Wahl der Senatsmitglieder geschieht durch die Bürgerschaft 
aus einem Wahlaufsatze von zwei Personen. 
Zur Herbeiführung dieses Aufsatzes werden vom Senat vier Seiner 
Mitglieder und von der Bürgerschaft vier ihrer Mitglieder mit relativer 
Stimmenmehrheit zu Vertrauensmännern erwählt und demnächst auf 
Verschwiegenheit beeidigt. 
Die acht Vertrauensmänner haben einen Aufsatz von vier Personen 
in der folgenden Weise zu formiren: 
Jeder Vertrauensmann bezeichnet die ihm geeignet erscheinenden 
Personen, und wird aus den so in Vorschlag Gebrachten, nach sorgfältiger 
Beredung über dieselben, zunächst ein größerer Aufsatz gebildet. Aus 
diesem sind durch geheime Abstimmung vier Personen auf den engeren 
Aufsatz zu bringen. Die bürgerschaftlichen Vertrauensmänner können 
nicht auf den Aufsatz gebracht werden. Um auf den Aufsatz zu kommen, 
bedarf es wenigstens fünf Stimmen. 
Ist dies für vier Candidaten auch durch wiederholte Abstimmung 
nicht zu erreichen, so wird dem Senat und der Bürgerschaft die Anzeige 
gemacht, daß den Vertrauensmännern die Formirung eines Aussatzes 
nicht gelungen sei, ohne Angabe, ob überall Candidaten oder eventuell 
wie viele bereits zum Aufsatz gebracht worden sind. 
Es wird sodann in der vorgedachten Weise sofort zur Wahl von acht 
neuen Vertrauensmännern, vier vom Senat und vier von der Bürger- 
schaft, geschritten und mit der Beeidigung derselben verfahren. 
Dieser neuen Commission wird einer von allen Mitgliedern der 
ersten Commission unterschriebene und demnächst versiegelte, von ihr 
zu eröffnende Aufgabe der bis dahin zum Aufsatz gebrachten Personen 
oder einer Mittheilung, daß Niemand die erforderliche Stimmenzahl er- 
halten habe, behändigt. Die neue Commission verfährt zum Behuf der 
Vervollständigung, beziehungsweise der Formirung des Wahlaussatzes 
wie die erste Commission. 
Erzielt auch diese zweite Commission kein genügendes Resultat, 
so treten die beiden Commissionen, also acht Vertrauensmänner des 
Senates und acht Vertrauensmänner der Bürgerschaft, zusammen. Diese 
haben sodann die noch erforderlichen Candidaten zu wählen. Durch jede 
Abstimmung ist nur Ein Candidat zu wählen. Jeder Vertrauensmann 
schreibt zu dem Ende den Namen eines Candidaten auf einen Zettel. 
Hiebei genügt relative Majorität der Abstimmenden, um einen Candi- 
daten auf den Ausatz zu bringen. Die Abstimmung wird, so oft es er- 
forderlich ist, wiederholt. 
Nachdem in dieser Weise ein Wahl-Aufsatz von vier Personen gebildet 
ist, wird derselbe dem Senate, ohne daß dieser erfährt, in welcher Weise 
die einzelnen Candidaten auf den Aussatz gelangt sind, von Seinen
	        
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