230 Hamburg.
Jedes Senatsmitglied, welches das siebzigste Lebensjahr über—
schritten hat, ist berechtigt mit einer Pension zum Belauf von zwei Drit-
theilen seines Honorars aus dem Senat auszutreten.
5 6. Zum Austreten aus dem Senate ist jedes Senatsmitglied
verpflichtet, wenn einer derjenigen Fälle eintritt, welcher dessen Er-
wählung unzulässig gemacht haben würde, mit Ausnahme einer nach
geschehener Erwählung zwischen Senatemitgliedern eintreten-
den Verschwägerung. Ein solches nach der Wahl eintretendes Ver-
hältnis ist zulässig.
§ 7. Zum Austreten aus dem Senate ist ein Senatsmitglied ferner
verpflichtet, wenn es wegen höheren Alters oder eingetretener geistiger
oder körperlicher Schwäche zu einer gehörigen Amtsführung nicht mehr
im Stande ist. Es findet sodann eine Versetzung in den Ruhestand nach
folgenden Bestimmungen statt.
Falls von dem Betheiligten selbst auf die Versetzung in den Ruhe-
stand angetragen wird, steht die Entscheidung darüber dem Senate zu.
Ist nicht von dem Beteiligten selbst darum nachgesucht worden,
so kann die Versetzung in den Ruhestand, wenn obige Voraussetzung
vorhanden ist, nur erfolgen in Gemäßheit eines Beschlusses von Senat
und Bürgerschaft.
Der Senat ist, bei eingetretener Untüchtigkeit eines Mitgliedes zur
gehörigen Amtsführung, einen solchen Beschluß nöthigen Falls von Amts-
wegen zu beantragen verpflichtet.
5 8. Ein nach Maaßgabe des & 7 in Ruhestand versetztes Mitglied
des Senates hat einen Anspruch auf lebenslängliches Ruhegehalt. Dieses
beträgt, sofern nicht auf dem Wege der Gesetzgebung mit Rücksicht auf
besondere Umstände des einzelnen Falles ein höheres Ruhegehalt be-
willigt wird, wenn der Austritt aus dem Senate innerhalb der ersten
zwanzig Jahre nach dem Eintritt in denselben und vor erreichtem siebzig-
jährigen Alter erfolgt, die Hälfte nach zwanzigjähriger Amtsführung
oder bei erreichtem siebzigjährigen Alter zwei Drittheile des Honorars,
nach dreißigjähriger Amtsführung aber das volle Honorar, welches das
Mitglied zu beziehen hatte.
In den vorstehenden Fällen kommt nur das Honorar selbst, nicht
aber die mit dem Amte eines Bürgermeisters verknüpfte Erhöhung
desselben, in Anschlag. ·
8 9. Ist eine Criminalanklage gegen ein Senatsmitglied eingeleitet,
so hat der Senat darüber eine Vorentscheidung zu treffen, ob dieses
Senatsmitglied vorläufig vom Amte suspendiert werden soll.
Wird in Folge einer solchen Criminalanklage gegen Senatemitglied
die Amts-Entsetzung oder Entlassung rechtskräftig ausgesprochen, so hat
der Senat sofort das Erforderliche wegen des Antritts und der Neuwahl
zu verfügen. ·
§10.DieerledtgteStelleeinesSenatorgistregelmäßigbinnen
14 Tagen wieder zu besetzen.
8.11. Jedes Senatsmitglied muß in der Stadt oder deren nächsten
Umgebung auf Hamburgischem Gebiete seinen regelmäßigen Wohnsitz
haben, oder sofort nach seiner Erwählung nehmen. Senatsmitglieder,