Wahlgesetze. 231
welche außerhalb der Stadt wohnen, müssen ein Geschäftslokal in der
Stadt haben. Entsteht ein Zweifel, was unter der nächsten Umgegend
der Stadt zu verstehen sei, so hat der Senat darüber zu entscheiden.
5 121). Das Honorar der Senatsmitglieder ist folgendermaßen
festgesetzt:
1. Für jeden der neun gelehrten Senatoren auf M 30 000;
2. Für jeden der übrigen Senatoren auf 40 15 000.
Der jedesmalige erste Bürgermeister und der jedesmalige zweite
Bürgermeister erhalten zu ihrem ordentlichen Honorar Zulagen von resp.
K 10 000 und 4K 5000.
(Rücksichtlich des Honorars des als Amtmann in Ritzebüttel fun-
girenden Senatsmitgliedes wird die erforderliche Regulirung vorbe-
bhalten.)
Dem Polizeiherrn wird vom Staate eine Amtswohnung unentgelt-
lich geliefert.
5 13. Der Senat wählt, in geheimer Abstimmung, aus Seiner Mitte
einen ersten und einen zweiten Bürgermeister für die Dauer eines Jahres
zu Vorsitzenden.
Kein Bürgermeister darf länger als zwei Jahre nacheinander fun-
giren.
Wenn das Amt eines Bürgermeisters vor Ablauf des Jahres, für
welches er gewählt war, erledigt wird, so erfolgt innerhalb vierzehn
Tagen eine Neuwahl. Ist die Vacanz in den ersten sechs Monaten des
Jahres eingetreten, so wird der übrige Theil des Jahres, Betreffs der
Amtsdauer des Neuerwählten, für ein volles Jahr gerechnet. Ist die
Vacanz in den letzten sechs Monaten des Jahres eingetreten, so gilt
die Neuwahl ohne Weiteres auch für das folgende Jahr, und der Bruch-
theil des Jahres kommt für die Berechnung der Amtsdauer nicht in
Betracht.
Der regelmäßige Wechsel des Vorsitzes im Senate tritt mit dem
1. Januar ein.
5 14. Dem Senate ist die Vertheilung der Aemter und Geschäfte
unter Seine Mitglieder und die Bestimmung darüber, wie lange die
einzelnen Mitglieder ein Amt zu verwalten oder an einer Deputation
Theil zu nehmen haben, überlassen. Er ist hiebei überhaupt nicht, und
namentlich auch nicht hinsichtlich der Uebertragung des Vorsitzes in den
Deputationen und Commissionen an die Berücksichtigung der Amts-
dauer gebunden.
Der Senat erwählt jährlich zur Vertheilung der ständigen Aemter
und Geschäfte eine Commission von fünf Mitgliedern, worunter immer
Einer der Bürgermeister und Ein Syndicus. Ueber etwaige Einwen-
dungen gegen die Anordnungen dieser Commission entscheidet die Plenar-
Versammlung des Senates.
* 15. Die Uebertragung sonstiger Amtsgeschäfte und Relationen
an einzelne Mitglieder geschieht, unter thunlicher Berücksichtigung der
1) 3# 12 abgeändert durch Gesetze vom 10. April 1885 (Ees. Samml. 51—52) und
vom 29. Oktober 1913 (eod. I 178—179).