Wahlgesetze. 233
Gesetze verzeichneten Gerichte oder Verwaltungsbehörden sind
oder gewesen sind.
#§ 2. Ausgeschlossen von der Ausübung des Wahlrechts sind:
1. diejenigen, welche noch nicht das fünfundzwanzigste Lebensjahr
vollendet haben;
. diejenigen, welche keine Einkommensteuer bezahlen oder zur
Zeit der Ausschreibung der Wahlen mit deren Zahlung im Rück-
stande sind, falls sie nicht vor Abschluß der Wählerlisten den
Nachweis liefern, daß sie die rückständige Einkommensteuer be-
zahlt haben;
diejenigen, welche entmündigt sind;
. diejenigen, über deren Vermögen das Konkursverfahren eröffnet
ist, bis sie von allen Ansprüchen ihrer Gläubiger befreit sind;
. diejenigen, denen durch strafrechtliches Urteil die bürgerlichen
Ehrenrechte entzogen sind, während des dafür festgesetzten Zeit-
raums;
6. diejenigen, welche sich in Straf= oder Untersuchungshaft befinden.
8 3. Von den achtzig aus allgemeinen Wahlen hervorgehenden
Mitgliedern der Bürgerschaft werden zweiundsiebzig im Stadtgebiet,
acht im Landgebiet gewählt.
8 4. Das Stadtgebiet wird zwecks Vornahme der Wahl in zwei
Wahlbezirke (Anlage B) zerlegt.
Bei jeder teilweisen Erneuerung der Bürgerschaft werden abwechselnd
in einem dieser Bezirke 36 Abgeordnete auf einen Zeitraum von sechs
Jahren gewählt.
Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl.
Die zur Ausübung des Wahlrechts berechtigten Bürger werden in
zwei Gruppen eingeteilt; zu der ersten Gruppe gehören diejenigen wahl-
berechtigten Bürger, welche in den drei der teilweisen Erneuerung der
Bürgerschaft vorangegangenen Kalenderjahren ein Einkommen von
durchschnittlich mehr als X 2500 versteuert haben, zu der zweiten
Gruppe alle übrigen wahlberechtigten Bürger. Die Verteilung der
Sitze auf die einzelnen Vorschlagslisten (§ 35) erfolgt mit der Maßgabe,
daß bei der Verteilung von vierundzwanzig Sitzen nur die von Wählern
der ersten Gruppe, bei der Verteilung von zwölf Sitzen nur die von Wäh-
lern der zweiten Gruppe abgegebenen Stimmen berücksichtigt werden.
§5. Das Landgebiet wird zwecks Vornahme der Wahl in acht Wahl-
bezirke (Anlage O) zerlegt.
Bei jeder teilweisen Erneuerung der Bürgerschaft wird in vier
Stgiten je ein Abgeordneter auf einen Zeitraum von sechs Jahren ge-
wählt.
Die Wahl erfolgt durch absolute Stimmenmehrheit. Wird eine
solche Mehrheit im ersten Wahlgange nicht erreicht, so findet innerhalb
zwei Wochen eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt,
welche die größte Zahl der Stimmen auf sich vereinigt haben. Ist es
ei der Hauptwahl infolge von Stimmengleichheit zweifelhaft geblieben,
welcher von mehreren Kandidaten zur Stichwahl kommt, oder haben
in der Stichwahl die beiden daran teilnehmenden Kandidaten gleich