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erforderlichen Nachweise verlangen oder von den Behörden die nötige
Erkundigung einziehen.
§29. Sofort nach geschlossener Annahme der Stimmzettel hat die
Wahlkommission den Zettelbehälter zu öffnen, die aus dem Zettelbehälter
zu entnehmenden, zunächst uneröffnet bleibenden Umschläge zu zählen
und das Ergebnis dieser Zählung mit den Vermerken in der Wählerliste
und mit der aufgestellten Gegenliste zu vergleichen. Ergibt sich hierbei
eine Verschiedenheit, so ist dieses nebst dem etwa zur Aufklärung Dien-
lichen im Protokolle zu vermerken.
Sodann erfolgt die Prüfung der Umschläge und der Stimmzettel.
Ein Mitglied der Wahlkommission öffnet jeden Umschlag, nimmt den
Stimmzettel heraus und übergibt ihn dem Vorsitzenden der Kommission,
welcher den Zettel laut vorliest und ihn nebst dem Umschlage an ein
anderes Mitglied der Kommission zur Aufbewahrung bis zum Ende
der Wahlhandlung weitergibt. Bei den allgemeinen Wahlen im Stadt-
gebiet teilt der Vorsitzende zugleich mit, ob der Stimmzettel von einem
Wähler der ersten oder der zweiten Gruppe abgegeben ist.
Enthält ein Umschlag mehrere Stimmzettel, so gelten diese bei
Übereinstimmung der darauf stehenden Namen als ein Stimmzettel,
andernfalls sind sie sämtlich ungültig.
Ein auf einem Stimmzettel enthaltener Name, welcher unleserlich
geschrieben ist oder keine genügend deutliche Bezeichnung einer Person
enthält, gilt als nicht geschrieben.
Ein Stimmzettel, welcher keine Namen oder keinen lesbaren oder
genügend deutlichen Namen enthält, ist ungültig. Das gleiche gilt bei
einer Stichwahl von Stimmzetteln, welche nicht den Namen eines der
beiden in die Stichwahl gekommenen Kandidaten enthalten. Bei den
allgemeinen Wahlen im Stadtgebiet ist auch ein Stimmzettel, welcher
nicht mit einer Gruppenmarke versehen ist, ungültig; jedoch wird, wenn
eine Gruppenmarke in dem Umschlage, dem der Stimmzettel entnommen
ist, aufgefunden wird, der Stimmzettel von der Wahlkommission mit
der Marke versehen und als gültig behandelt.
Enthält ein Stimmzettel mehr Namen, als Abgeordnete zu wählen
sind, so gelten die letzten Namen, soweit sie die zulässige Zahl überschreiten,
als nicht geschrieben.
Nach Verlesung der Stimmzettel wird die Zahl der auf jeden Kan-
didaten entfallenen gültigen Stimmen gezählt und das Ergebnis dieser
Zählung von dem Vorsitzenden der Wahlkommission laut verkündet.
630. Uber die gesamte Wahlhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen
und von sämtlichen anwesenden Mitgliedern der Wahlkommission zu
unterzeichnen.
Das Protokoll nebst allen dazu gehörigen Schriftstücken sowie die
in versiegelte Pakete einzuschlagenden Stimmzettel und Umschläge sind
von der Wahlkommission unverzüglich, jedenfalls aber so zeitig der Zentral-
wahlkommission einzureichen, daß sie spätestens am zweiten Tage nach
dem Wahltage in deren Hände gelangen. Bei den allgemeinen Wahlen
im Stadtgebiet sind auch die übrig gebliebenen Umschläge mit Gruppen-
marken uneröffnet in einem versiegelten Pakete der Zentralwahlkom-