Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

240 Hamburg. 
erforderlichen Nachweise verlangen oder von den Behörden die nötige 
Erkundigung einziehen. 
§29. Sofort nach geschlossener Annahme der Stimmzettel hat die 
Wahlkommission den Zettelbehälter zu öffnen, die aus dem Zettelbehälter 
zu entnehmenden, zunächst uneröffnet bleibenden Umschläge zu zählen 
und das Ergebnis dieser Zählung mit den Vermerken in der Wählerliste 
und mit der aufgestellten Gegenliste zu vergleichen. Ergibt sich hierbei 
eine Verschiedenheit, so ist dieses nebst dem etwa zur Aufklärung Dien- 
lichen im Protokolle zu vermerken. 
Sodann erfolgt die Prüfung der Umschläge und der Stimmzettel. 
Ein Mitglied der Wahlkommission öffnet jeden Umschlag, nimmt den 
Stimmzettel heraus und übergibt ihn dem Vorsitzenden der Kommission, 
welcher den Zettel laut vorliest und ihn nebst dem Umschlage an ein 
anderes Mitglied der Kommission zur Aufbewahrung bis zum Ende 
der Wahlhandlung weitergibt. Bei den allgemeinen Wahlen im Stadt- 
gebiet teilt der Vorsitzende zugleich mit, ob der Stimmzettel von einem 
Wähler der ersten oder der zweiten Gruppe abgegeben ist. 
Enthält ein Umschlag mehrere Stimmzettel, so gelten diese bei 
Übereinstimmung der darauf stehenden Namen als ein Stimmzettel, 
andernfalls sind sie sämtlich ungültig. 
Ein auf einem Stimmzettel enthaltener Name, welcher unleserlich 
geschrieben ist oder keine genügend deutliche Bezeichnung einer Person 
enthält, gilt als nicht geschrieben. 
Ein Stimmzettel, welcher keine Namen oder keinen lesbaren oder 
genügend deutlichen Namen enthält, ist ungültig. Das gleiche gilt bei 
einer Stichwahl von Stimmzetteln, welche nicht den Namen eines der 
beiden in die Stichwahl gekommenen Kandidaten enthalten. Bei den 
allgemeinen Wahlen im Stadtgebiet ist auch ein Stimmzettel, welcher 
nicht mit einer Gruppenmarke versehen ist, ungültig; jedoch wird, wenn 
eine Gruppenmarke in dem Umschlage, dem der Stimmzettel entnommen 
ist, aufgefunden wird, der Stimmzettel von der Wahlkommission mit 
der Marke versehen und als gültig behandelt. 
Enthält ein Stimmzettel mehr Namen, als Abgeordnete zu wählen 
sind, so gelten die letzten Namen, soweit sie die zulässige Zahl überschreiten, 
als nicht geschrieben. 
Nach Verlesung der Stimmzettel wird die Zahl der auf jeden Kan- 
didaten entfallenen gültigen Stimmen gezählt und das Ergebnis dieser 
Zählung von dem Vorsitzenden der Wahlkommission laut verkündet. 
630. Uber die gesamte Wahlhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen 
und von sämtlichen anwesenden Mitgliedern der Wahlkommission zu 
unterzeichnen. 
Das Protokoll nebst allen dazu gehörigen Schriftstücken sowie die 
in versiegelte Pakete einzuschlagenden Stimmzettel und Umschläge sind 
von der Wahlkommission unverzüglich, jedenfalls aber so zeitig der Zentral- 
wahlkommission einzureichen, daß sie spätestens am zweiten Tage nach 
dem Wahltage in deren Hände gelangen. Bei den allgemeinen Wahlen 
im Stadtgebiet sind auch die übrig gebliebenen Umschläge mit Gruppen- 
marken uneröffnet in einem versiegelten Pakete der Zentralwahlkom-
	        
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