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der betreffenden Kategorie unterzeichnet und spätestens drei Wochen
vor dem Wahltage eingereicht sein. Die Bezeichnung der vorgeschlagenen
Personen und der Unterzeichner muß so deutlich sein, daß über die Persön—
lichkeit kein Zweifel besteht; den Namen soll eine Angabe der Wohnung
oder des Geschäftslokals hinzugefügt sein. Auf jeder Vorschlagsliste
muß die Kategorie, für deren Wahl die Liste bestimmt ist, angegeben
sein. Hat eine Person unterzeichnet, welche in der betreffenden Kategorie
nicht wahlberechtigt oder welche nicht genügend deutlich bezeichnet ist,
so wird ihre Unterschrift von der Zentralwahlkommission gestrichen.
Auf jeder Liste soll ein für weitere Verhandlungen mit der Zentral-
wahlkommission bevollmächtigter Vertrauensmann benannt werden.
In Ermangelung der ausdrücklichen Benennung eines Vertrauens-
mannes gilt als solcher der erste Unterzeichner. Durch eine von mehr
als der Hälfte der Unterzeichner der Zentralwahlkommission gegenüber
schriftlich abzugebende Erklärung kann der Vertrauensmann durch eine
andere Person ersetzt werden, welche mit dem Zeitpunkt des Eingangs
der Erklärung an die Stelle des früheren Vertrauensmannes tritt.
Hat ein Wahlberechtigter mehrere für die Wahl derselben Kategorie
bestimmte Vorschlagslisten unterzeichnet, so wird seine Unterschrift,
wenn er sich auf Aufforderung der Zentralwahlkommission binnen drei
Tagen für eine der von ihm unterzeichneten Listen entscheidet, auf den
übrigen, sonst auf allen Listen gestrichen.
Den Vertrauensmännern der Listen wird von der Zentralwahl-
kommission nötigenfalls aufgegeben, an Stelle gestrichener Unterschriften
die Unterschriften anderer Personen zu beschaffen. Eine solche Er-
gänzung der Unterschriften ist nur zulässig, wenn sie mindestens eine
Woche vor dem Wahltage erfolgt.
Personen, die auf mehreren für die Wahl derselben Kategorie be-
stimmten Listen vorgeschlagen sind, werden von der Zentralwahlkom-
mission zu einer Erklärung darüber aufgefordert, welcher Liste sie zu-
gerechnet zu werden wünschen. Wird die Erklärung innerhalb drei Tagen
nicht abgegeben, so werden sie derjenigen Liste, auf der sie an oberster
Stelle stehen, und wenn sie auf mehreren Listen an gleicher Stelle
stehen, der zuerst eingereichten Liste zugerechnet und auf den anderen Listen
gestrichen. Zwischen mehreren am gleichen Tage eingereichten Listen
entscheidet das Los.
Die Vorschlagslisten werden von der Zentralwahlkommission mit
einem Vermerk über den Tag des Eingangs sowie nach der Reihenfolge
des Eingangs mit Ordnungsnummern versehen und mit diesen sowie
mit den Namen der Vertrauensmänner spätestens zwei Wochen vor
dem Wahltage öffentlich bekannt gemacht. Eine Vorschlagsliste, bei
welcher die erforderliche Ergänzung der Unterschriften noch nicht erfolgt
ist, wird, wenn die Ergänzung rechtzeitig erfolgt, nach dieser und spätestens
am dritten Tage vor dem Wahltage öffentlich bekannt gemacht.
Vorgeschlagene Personen, welche die Wählbarkeit zur Bürgerschaft
nicht besitzen oder infolge einer auf sie gefallenen Wahl für die Wahl
einer später wählenden Kategorie nicht mehr in Betracht kommen, werden
von der Zentralwahlkommission gestrichen.