Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Wahlgesetze. 243 
Von jeder Streichung wird dem Vertrauensmann Kenntnis gegeben. 
Dieser kann innerhalb drei Tagen andere Personen in gleicher Zahl 
vorschlagen, deren Namen von der Zentralwahlkommission an letzter 
Stelle auf die Liste gesetzt werden. Jede Anderung der Liste ist von der 
Zentralwahlkommission öffentlich bekannt zu machen. 
Personen, welche in den Wahlen einer früher wählenden Kategorie 
auf einer Vorschlagsliste gestanden haben und nicht gewählt sind, können 
noch nachträglich für eine später wählende Kategorie vorgeschlagen 
werden, wenn sie spätestens eine Woche vor dem späteren Wahltage 
der Zentralwahlkommission auf einer selbständigen oder zu einer bereits 
eingereichten Vorschlagsliste angemeldet werden. 
z 34. Werden mehrere Wahlvorschlagslisten von den Unterzeichnern 
oder nachträglich, und zwar spätestens am dritten Tage vor dem Wahl- 
tage, von den Vertrauensmännern der Listen übereinstimmend als 
miteinander verbunden bezeichnet, so werden diese Listen gegenüber 
den übrigen Vorschlagslisten wie eine einzige Liste behandelt. Die 
Zentralwahlkommission hat bei der Veröffentlichung der Listen oder 
nachträglich in einer besonderen Bekanntmachung darauf hinzuweisen, 
welche Listen als miteinander verbunden gelten. 
* 35. Gewählt werden können nur Personen, welche auf einer 
Vorschlagsliste vorgeschlagen sind. 
Der Stimmzettel jedes Wählers darf so viele Namen enthalten, 
wie Abgeordnete von der betreffenden Kategorie zu wählen sind; in den 
allgemeinen Wahlen jedoch nicht mehr als zwölf. Die Namen können 
beliebigen Vorschlagslisten entnommen werden. Die Namen von Per- 
sonen, welche keiner Vorschlagsliste angehören, gelten als nicht geschrieben. 
Ein Wähler kann auch mehrere Stimmen für dieselbe Person ab- 
geben, indem der Name dieser Person entsprechend oft wiederholt oder 
die Zahl der für diese Person bestimmten Stimmen dem Namen bei- 
gefügt wird. 
Enthält ein Stimmzettel mehr Namen, als er nach der Vorschrift 
des ersten Absatzes enthalten darf, so gelten die letzten auf dem Zettel 
enthaltenen Namen, soweit sie die zulässige Zahl überschreiten, als nicht 
geschrieben. Enthält ein Stimmzettel weniger Namen, als er enthalten 
darf, so wird der Zettel in der Weise ergänzt, daß die auf ihm enthaltenen 
Namen in der aus dem Zettel ersichtlichen Reihenfolge so oft wiederholt 
werden, bis die zulässige Zahl erreicht ist. 
Sind bei Eröffnung der Umschläge, in welchen die Stimmzettel 
von den Wählern abgegeben sind, in einem Umschlage mehrere Stimm- 
zettel gefunden, so gelten sie, wenn alle gleichlautend sind, wie ein Stimm- 
zettel. Andernfalls sind sie sämtlich ungültig. Bei den allgemeinen 
Wahlen wird von mehreren in einem Umschlage enthaltenen Stimm- 
zetteln nur ein mit einer Gruppenmarke versehener Stimmzettel berück- 
sichtigt. Sind mehrere in demselben Umschlage vorgefundene Stimm- 
zettel mit Gruppenmarken versehen, so sind sie sämtlich ungültig. 
ml 36 #1). Eine nach den Vorschriften des § 35 etwa notwendige 
. 
1) Zu §3 36 ogl. Anmerkung zu § 10. 
16“
	        
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