Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

244 Hamburg. 
Ergänzung von Stimmzetteln sowie die Streichung von Namen, welche 
als nicht geschrieben gelten, erfolgen durch die Wahlkommission unter 
Anwendung farbiger Tinte in der Weise, daß der ursprüngliche Inhalt 
der Stimmzettel erkennbar bleibt. 
Gleichzeitig mit der Feststellung der für die einzelnen Personen ab- 
Stimmen (§ 29 Abs. 7) wird an jeder Wahlstelle auch die Ge- 
der auf jede Vorschlagsliste entfallenen Stimmen durch Zu- 
der Stimmen, welche für die zu der Liste gehörenden 
abgegeben sind, ermittelt und das Ergebnis dieser Zählung 
durch den Vorsitzenden der Wahlkommission laut verkündet. Bei den 
allgemeinen Wahlen werden die für die einzelnen Listen aus jeder Wähler- 
gruppe abgegebenen Stimmen gesondert gezählt. 
Die Wahlkommission kann sich bei der Ergänzung der Stimmzettel 
und der Feststellung des Wahlergebnisses der Hilfe der ihr von der Zentral- 
wahlkommission beigeordneten Beamten bedienen. 
3ß7. Die der Zentralwahlkommission obliegende Feststellung, welche 
Abgeordnete gewählt sind (§ 31), wird auf Grund der von den Wahl- 
kommissionen für die einzelnen Personen und die einzelnen Vorschlags- 
listen ermittelten Stimmenzahlen getroffen. Bei denjenigen Wahlen, 
bei welchen mehrere Wahlkommissionen in Tätigkeit gewesen sind, wird 
zunächst durch Zusammenzählung der von den einzelnen Kommissionen 
ermittelten Stimmenzahlen berechnet, wie viele Stimmen im ganzen 
für jede einzelne Person und wie viele Stimmen für jede einzelne Vor- 
schlagsliste, also für alle derselben Liste angehörigen Personen zusammen- 
genommen, abgegeben sind. Bei den allgemeinen Wahlen werden die 
auf die einzelnen Listen entfallenen Stimmen für jede Wählergruppe 
gesondert festgestellt. 
Innerhalb jeder einzelnen Liste werden die einzelnen der Liste 
angehörigen Personen nach Maßgabe der auf jede Person entfallenen 
Stimmenzahl geordnet; bei gleicher Stimmenzahl wird die Reihen- 
folge beibehalten, in welcher die Kandidaten auf der Liste vorgeschlagen 
sind. Bei den allgemeinen Wahlen werden zwecks Ermittlung der auf 
die einzelnen Personen entfallenen Stimmen die für jede Person aus 
beiden Wählergruppen abgegebenen Stimmen zusammengerechnet. Bei 
den Wahlen der in § 1 Ziffer 3 bezeichneten Kategorie werden die ein- 
zelnen der Liste angehörigen Personen nach Maßgabe der Zahl der Wähler, 
die für die einzelne Person gültig gestimmt haben, geordnet. 
Hierauf wird die Zahl der zu wählenden Abgeordneten auf die 
einzelnen Listen nach Verhältnis der für jede Liste berechneten Stimmen- 
zahl verteilt. Zu dem Zwecke wird festgestellt, auf wie viele Stimmen 
je ein Abgeordneter entfällt. Diese Zahl (Verteilungszahl) ist grund- 
sätzlich so zu wählen, daß sie in der Stimmenzahl der einzelnen Listen, 
unter Nichtbeachtung der bei der Teilung sich ergebenden Bruchzahlen, 
insgesamt so oft enthalten ist, als die Zahl der zu wählenden Abgeordneten 
beträgt. Von jeder Liste sind alsdann so viele Personen als Abgeordnete 
gewählt, als die Verteilungszahl in der Stimmenzahl ihrer Liste ent- 
halten ist. Bei den allgemeinen Wahlen wird für jede Wählergruppe 
nach Maßgabe der aus dieser Gruppe für die einzelnen Listen abge- 
  
  
   
 
	        
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