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Ergänzung von Stimmzetteln sowie die Streichung von Namen, welche
als nicht geschrieben gelten, erfolgen durch die Wahlkommission unter
Anwendung farbiger Tinte in der Weise, daß der ursprüngliche Inhalt
der Stimmzettel erkennbar bleibt.
Gleichzeitig mit der Feststellung der für die einzelnen Personen ab-
Stimmen (§ 29 Abs. 7) wird an jeder Wahlstelle auch die Ge-
der auf jede Vorschlagsliste entfallenen Stimmen durch Zu-
der Stimmen, welche für die zu der Liste gehörenden
abgegeben sind, ermittelt und das Ergebnis dieser Zählung
durch den Vorsitzenden der Wahlkommission laut verkündet. Bei den
allgemeinen Wahlen werden die für die einzelnen Listen aus jeder Wähler-
gruppe abgegebenen Stimmen gesondert gezählt.
Die Wahlkommission kann sich bei der Ergänzung der Stimmzettel
und der Feststellung des Wahlergebnisses der Hilfe der ihr von der Zentral-
wahlkommission beigeordneten Beamten bedienen.
3ß7. Die der Zentralwahlkommission obliegende Feststellung, welche
Abgeordnete gewählt sind (§ 31), wird auf Grund der von den Wahl-
kommissionen für die einzelnen Personen und die einzelnen Vorschlags-
listen ermittelten Stimmenzahlen getroffen. Bei denjenigen Wahlen,
bei welchen mehrere Wahlkommissionen in Tätigkeit gewesen sind, wird
zunächst durch Zusammenzählung der von den einzelnen Kommissionen
ermittelten Stimmenzahlen berechnet, wie viele Stimmen im ganzen
für jede einzelne Person und wie viele Stimmen für jede einzelne Vor-
schlagsliste, also für alle derselben Liste angehörigen Personen zusammen-
genommen, abgegeben sind. Bei den allgemeinen Wahlen werden die
auf die einzelnen Listen entfallenen Stimmen für jede Wählergruppe
gesondert festgestellt.
Innerhalb jeder einzelnen Liste werden die einzelnen der Liste
angehörigen Personen nach Maßgabe der auf jede Person entfallenen
Stimmenzahl geordnet; bei gleicher Stimmenzahl wird die Reihen-
folge beibehalten, in welcher die Kandidaten auf der Liste vorgeschlagen
sind. Bei den allgemeinen Wahlen werden zwecks Ermittlung der auf
die einzelnen Personen entfallenen Stimmen die für jede Person aus
beiden Wählergruppen abgegebenen Stimmen zusammengerechnet. Bei
den Wahlen der in § 1 Ziffer 3 bezeichneten Kategorie werden die ein-
zelnen der Liste angehörigen Personen nach Maßgabe der Zahl der Wähler,
die für die einzelne Person gültig gestimmt haben, geordnet.
Hierauf wird die Zahl der zu wählenden Abgeordneten auf die
einzelnen Listen nach Verhältnis der für jede Liste berechneten Stimmen-
zahl verteilt. Zu dem Zwecke wird festgestellt, auf wie viele Stimmen
je ein Abgeordneter entfällt. Diese Zahl (Verteilungszahl) ist grund-
sätzlich so zu wählen, daß sie in der Stimmenzahl der einzelnen Listen,
unter Nichtbeachtung der bei der Teilung sich ergebenden Bruchzahlen,
insgesamt so oft enthalten ist, als die Zahl der zu wählenden Abgeordneten
beträgt. Von jeder Liste sind alsdann so viele Personen als Abgeordnete
gewählt, als die Verteilungszahl in der Stimmenzahl ihrer Liste ent-
halten ist. Bei den allgemeinen Wahlen wird für jede Wählergruppe
nach Maßgabe der aus dieser Gruppe für die einzelnen Listen abge-