Wahlgesetze. 245
gebenen Stimmen gesondert berechnet, wie viele Abgeordnete auf jede
Liste entfallen; durch Zusammenzählung der auf diese Weise für jede
Liste ermittelten beiden Zahlen wird festgestellt, wie viele Kandidaten
der betreffenden Liste im ganzen als gewählt gelten. Die Namen der
Gewählten ergeben sich aus der Reihenfolge, wie sie für die derselben
Liste angehörigen Personen festgestellt ist.
Sollten hiernach auf eine Liste mehr Abgeordnete entfallen, als
auf ihr Personen vorgeschlagen sind, so sind alle auf der Liste vorge-
schlagenen Personen gewählt. Die von der Liste nicht in Anspruch ge-
nommenen Sitze fallen denjenigen Listen zu, deren vorgeschlagene Per-
sonen nicht sämtlich gewählt sind, und sind mit den auf diese Listen bereits
entfallenen Sitzen von neuem auf diese Listen nach den vorstehenden
Grundsätzen zu verteilen.
Sollten bei der Verteilung auf die Listen zwei oder mehrere Listen
auf den letzten der zu verteilenden Sitze gleiches Anrecht haben, so wird
dieser Sitz derjenigen Liste zugewiesen, deren für die Erlangung des
Sitzes in Betracht kommender Kandidat die größere Stimmenzahl auf-
weist. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Vorsitzenden
der Zentralwahlkommission zu ziehende Los.
638. Sind mehrere Vorschlagslisten miteinander verbunden (§ 34),
so wird durch Zusammenzählung der für die einzelnen Listen ermittelten
Stimmenzahlen die Gesamtzahl der auf die verbundenen Listen ent-
fallenen Stimmen berechnet und durch Vergleichung dieser Gesamtzahl
mit den Stimmenzahlen jeder anderen Liste oder jeder anderen Gruppe
verbundener Listen festgestellt, wie viele Abgeordnete auf die verbundenen
Listen zusammen entfallen. Sodann wird die für die Gesamtheit der
miteinander verbundenen Listen gefundene Zahl der Abgeordneten auf
die einzelnen miteinander verbundenen Listen nach den gleichen Grund-
sätzen unterverteilt, wobei für jede Gruppe verbundener Listen die Ver-
teilungszahl von neuem zu ermitteln ist.
Entfallen dabei auf eine der miteinander verbundenen Listen mehr
Abgeordnete, als auf ihr Personen vorgeschlagen sind, so fallen die von
dieser Liste nicht in Anspruch genommenen Sitze in erster Linie den mit
ihr verbundenen Listen zu.
8 39. Die Zentralwahlkommission hat in der Bekanntmachung des
Wahlergebnisses (§ 31) zugleich die Zahl der auf die einzelnen Personen
und Listen entfallenen Stimmen, sowie die zur Anwendung gekommenen
Verteilungszahlen anzugeben. Bei den allgemeinen Wahlen sind diese
Zahlen gesondert nach Wählergruppen anzugeben.
40 10. Wenn ein nach den Grundsätzen der Verhältniswahl ge-
wähltes Mitglied der Bürgerschaft die Wahl mit Erfolg ablehnt oder
vor Ablauf der Zeit, für welche es gewählt ist, aus der Bürgerschaft
ausscheidet, oder wenn eine Wahl wegen fehlender Wählbarkeit des
Gewählten für ungültig erklärt wird, so tritt an seine Stelle diejenige
derselben Vorschlagsliste angehörige Person, welche unter den nicht
von vornherein gewählten Personen dieser Liste die meisten Stimmen
.
1) §40 Abs. 1 Satz 2 eingefügt durch Gesetz vom 3. November 1913 (Ges. Samml. 179).