Geschäftsordnung. 247
Anlage B: Bezirkseinteilung für die allgemeinen Wahlen und die
Grundeigentümerwahlen im Stadtgebiet.
Anlage C: Bezirkseinteilung für die allgemeinen Wahlen im Land-
gebiet.
II.
Geschäftsordnung der Bürgerschaft. Beschlossen am 23. März
1881 70.
I. Konstituierung der Bürgerschaft.
8 1. Die nach Art. 41 der Verfassung einberufene Bürgerschaft
tritt unter dem Vorsitz des ältesten der anwesenden Mitglieder zusammen,
der zwei Mitglieder zur Protokollführung berufen kann.
#5# 2. Die Anwesenden erwählen sodann nach relativer Stimmen-
mehrheit einen provisorischen Vorsitzenden, welcher gleich nach der Wahl
den Vorsitz von dem Alterspräsidenten übernimmt. Erhalten zwei Mit-
glieder gleich viele Stimmen, so entscheidet das Los.
& 3. In gleicher Weise werden sodann in einer und derselben Wahl-
handlung zwei provisorische Schriftführer erwählt.
#§J# 4. 1. Die Bürgerschaft wählt alsdann in einer Wahlhandlung
nach relativer Stimmenmehrheit einen Ausschuß von zehn Mitgliedern
zur Prüfung der Wahlen. Der provisorische Vorstand legt zu diesem
Zweck einen Aufsatz von 20 Mitgliedern vor, an den jedoch die Bürger-
schaft bei der Wahl nicht gebunden ist.
2. Dieser Ausschuß bleibt auch nach Konstituierung der Bürgerschaft
8 55 in Wirksamkeit; es gelten für denselben die Bestimmungen der
—24.
§52). 1. Der Ausschuß zur Prüfung der Wahlen kann Abteilungen
bilden und diesen einzelne Wahlakten zur selbständigen Prüfung über-
weisen. Zur Beschlußfassung treten alle Abteilungen zusammen.
2. Ein Mitglied des Ausschusses darf an der Beschlußfassung über
eine Frage, deren Entscheidung die Ungültigkeit seiner eigenen Wahl
zur Folge haben könnte, nicht teilnehmen.
3. Der Ausschuß kann schon dann Bericht erstatten, wenn mindestens
die Hälfte der ihm überwiesenen Wahlen von ihm geprüft und unbe-
anstandet geblieben ist.
z 6. Nach Abstattung dieses Berichtes und nachdem die Bürger-
schaft über die in demselben erörterten Wahlen, soweit sie vom Aus-
schuß oder von einzelnen Mitgliedern der Bürgerschaft beanstandet sind,
Beschluß gefaßt hat, erfolgt die Konstituierung der Bürgerschaft durch
Wahl des definitiven Vorstandes.
7. So lange die Wahl eines Mitgliedes von der Bürgerschaft
nicht für ungültig erklärt worden ist, hat dasselbe in der Versammlung
1) Gesetzsammlung (1881) 121—135. Abdruck nach der Ausgabe von 1907 (Druck
von Th. W. Birkmann).
5r Neu gefaßt durch Beschluß der Bürgerschaft vom 13. Januar 1909.