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Sitz und Stimmez jedoch darf derjenige, dessen Wahl beanstandet wird,
bei der Beratung und Abstimmung über seine Wahl in der Versammlung
nicht gegenwärtig sein.
II. Der Vorstand der Bürgerschaft.
5 8. Der Vorstand der Bürgerschaft besteht aus dem Präsidenten,
dem ersten und zweiten Vizepräsidenten und vier Schriftführern.
. Der Präsident und die beiden Vizepräsidenten werden in
abgesonderten mittelst Stimmzettel vorzunehmenden Wahlhandlungen
mit absoluter Stimmenmehrheit der an der Wahl Teilnehmenden (vergl.
Art. 45 Absatz 1 der Verfassung) gewählt. Haben bei einer Wahl zwei
Wahlhandlungen keine absolute Stimmenmehrheit ergeben, so ist durch
eine dritte Abstimmung zwischen den beiden, welche bei der zweiten
Wahlhandlung die meisten Stimmen hatten, zu wählen. Bei Stimmen-
gleichheit entscheidet das Los.
*. 10. Die vier Schriftführer werden mit relativer Stimmenmehr-
heit in einer und derselben Wahlhandlung gewählt. Bei Stimmen-
gleichheit entscheidet das Los.
11. Der Präsident, die beiden Vizepräsidenten und die Schrift-
führer werden für die Dauer eines Jahres gewählt; jedoch hat jeder
Schriftführer das Recht, nach sechsmonatlicher Amtsführung zurück-
zutreten.
5* 12. 1. Der Präsident ist das Organ der Versammlung in ihren
äußeren Beziehungen. Er führt den Vorsitz in den Versammlungen.
2. Die beiden Vizepräsidenten vertreten den Präsidenten in Be-
hinderungsfällen.
13. Der Vorsitzende eröffnet und schließt die Sitzungen und über-
wacht die Einhaltung der Geschäftsordnung; ihm liegt die Erhaltung
der Ruhe und Ordnung im Sihzungslokale ob; er hat das Recht des
Ordnungsrufes, leitet die Verhandlungen, erteilt das Wort, stellt Fragen
zur Abstimmung und spricht das Ergebnis der letzteren aus. Er kann
erforderlichenfalls je für eine Sitzung Mitglieder zu Schriftführern be-
stellen. Wenn er sich an der Beratung beteiligen will, so hat er den Vorsitz
abzugeben.
s 14. Die Schriftführer haben die Anträge und das Ergebnis der
Abstimmungen in dem Protokolle aufzuzeichnen. Sie haben die An-
meldungen derjenigen, welche über den Gegenstand der Beratung das
Wort verlangen, entgegen zu nehmen. Ihnen liegt die Zählung der
Stimmen bei Abstimmungen und Wahlen, sowie der Namensaufruf ob.
III. Der Bürgerausschuß.
§* 15. Die Bürgerschaft wählt in einer ihrer ersten Sitzungen nach
ihrer Konstituierung (§ 6) den Bürgerausschuß nach Maßgabe des Art. 54
der Verfassung.
* 16. 1. Der Präsident der Bürgerschaft ist Vorsitzender des Bürger-
ausschusses. Ist unter den übrigen neunzehn Mitgliedern einer der Vize-
präsidenten der Bürgerschaft, so fungiert dieser, solange er Vizepräsident
bleibt, auch als stellvertretender Vorsitzender des Bürgerausschusses.