250 Hamburg.
3. Sofort nach erfolgter Konstituierung des Ausschusses ist dem
Präsidenten hiervon Mitteilung zu machen unter Namhaftmachung des
Vorsitzenden und des Schriftführers. Der Präsident wird dies in der
nächsten Sitzung zur Kenntnis der Bürgerschaft bringen, wovon im
Sitzungsprotokolle Anmerkung zu nehmen sst.
8 20. 1. Jeder in einen Ausschuß Gewählte ist verpflichtet, die Wahl
anzunehmen und regelmäßig den Sitzungen beizuwohnen. Wer jedoch
Mitglied von zwei Ausschüssen oder des Bürgerausschusses und eines
Ausschusses ist, kann die Wahl in einen dritten Ausschuß ablehnen. Der-
jenige, der Mitglied mehrerer Ausschüsse ist, braucht, wenn er in den
Bürgerausschuß gewählt wird, außerdem nur in einem Ausschusse zu
bleiben, und kann die Entlassung aus den anderen verlangen.
2. Der Mitgliedschaft in Ausschüssen steht die Mitgliedschaft in Senats-
und Bürgerschaftskommissionen gleich.
3. In Zweifelsfällen steht dem Vorstande die Entscheidung darüber
zu, ob die Mitgliedschaft in dem Ausschusse, auf welchen der Betreffende
behufs Ablehnung einer ferneren Wahl sich beruft, als Entschuldigungs-
grund anzusehen ist.
Über Entlassungsgesuche aus anderen Gründen entscheidet die
Bürgerschaft.
#5 21. 1. Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich; ander-
weitige Mitglieder der Bürgerschaft haben nur mit Genehmigung des Aus-
schusses Zutritt zu denselben. Der Präsident der Bürgerschaft hat jedoch
die Befugnis, den Sitzungen der Ausschüsse ohne Stimmberechtigung bei-
zuwohnen. Ebenso hat der Antragsteller, auch wenn er nicht Mitglied des
Ausschusses ist, das Recht, in einer Sitzung des Ausschusses, welchem sein
Antrag zur Begutachtung zugewiesen ist, denselben näher zu begründen.
Der Ausschuß kann mit Bewilligung des Präsidenten den Sekretär der
Bürgerschaft mit beratender Stimme zu den Sitzungen hinzuziehen.
2. Der Vorsitzende des Ausschusses ist dem Senat durch den Präsi-
denten der Bürgerschaft namhaft zu machen. Auf Verlangen des Senats
ist den Kommissarien desselben Gelegenheit zu geben, an einer Sitzung
des Ausschusses teilzunehmen, sofern die Berichterstattung dadurch nicht
verzögert wird. Uber das Recht der Ausschüsse auf Auskunfterteilung
bestimmt Art. 51 der Verfassung.
3. Jeder Ausschuß darf Sachverständige behufs einer Auskunft-
erteilung zu seinen Sitzungen hinzuziehen.
§ 22. Das Ergebnis der Beratung des Ausschusses ist durch einen
von dem letzteren erwählten Berichterstatter der Bürgerschaft vorzulegen.
Der Ausschuß kann eines seiner Mitglieder oder den Sekretär der Bürger-
schaft, falls derselbe an den Sitzungen Teil genommen hat, mit der Be-
richterstattung beauftragen.
l 3. Erklärt eine Minderheit von mindestens einem Vierteil der
Ausschußmitglieder sich dem von der Mehrheit beschlossenen Gutachten
nicht zustimmig, so kann dieselbe dem Hauptberichte ihr besonderes Gut-
achten beifügen und durch einen besonderen Berichterstatter der Bürger-
schaft vorlegen lassen, jedoch darf die Berichterstattung hierdurch nicht
verzögert werden.