Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Geschäftsordnung. 251 
5 24. Die Berichte der Ausschüsse werden gedruckt und wenigstens 
drei Tage, bevor sie in der Bürgerschaft zur Beratung kommen, an alle 
Mitglieder der Bürgerschaft verteilt. Die Bürgerschaft kann beschließen, 
daß von der Drucklegung und Verteilung abgesehen oder die dreitägige 
Frist für die Verteilung abgekürzt werden darf. 
V. Die Sitzungen. 
5 25. 1. Die Bürgerschaft wird in Gemäßheit der Bestimmungen 
des Art. 50 der Verfassung zusammenberufen. Die Kanzlei der Bürger- 
schaft hat die Mitglieder zu jeder Sitzung einzuladen. Tag und Stunde 
der Zusammenkunft werden außerdem öffentlich bekannt gemacht. 
2. Die Bürgerschaft befugt den Präsidenten, mit Zustimmung des 
Vorstandes Sitzungen anzuberaumen. 
§ 26. Jedes Mitglied der Bürgerschaft ist verpflichtet, in den Sitzun- 
gen der Bürgerschaft zu erscheinen. In Behinderungsfällen ist dem Prä- 
sidenten schriftlich Anzeige zu machen. 
5 271). Die nach Art. 45 Absatz 1 der Verfassung zur Beschluß- 
fähigkeit erforderliche Anzahl von mehr als achtzig Mitgliedern wird 
in Zweifelsfällen durch Zählen oder Namensaufruf konstatiert. Die Fest- 
stellung der Tagesordnung (5 31), die Genehmigung des Protokolls 
(7* 36), eine Unterbrechung der Sitzung, sowie eine Vertagung derselben 
(F 34) kann von den Anwesenden, ohne Rücksicht auf deren Zahl, be- 
schlossen werden. 
8 28. 1. Uber die Offentlichkeit der Sitzungen und den Ausschluß 
der Offentlichkeit bestimmt Art. 46 der Verfassung. 
2. Der Vorsitzende kann etwaige Ruhestörer von den Galerien fort- 
weiseen und bei fortdauernder Ruhestörung die Galerien räumen und 
die Sitzung bei verschlossenen Türen fortsetzen lassen. 
3. Als Ruhestörungen sind auch laute Außerungen des Beifalls 
oder Mißfallen abseiten der Zuhörer zu betrachten. 
Bei anhaltenden Ordnungsstörungen in der Versammlung 
selbst hat der Vorsitzende erforderlichenfalls die Sitzung zu unterbrechen. 
§* 30. Der Vorsitzende ist berechtigt, den Redner auf den Gegenstand 
der Verhandlung zurückzuweisen und zur Ordnung zu rufen. Dem 
zur Ordnung Gerufenen steht eine sofortige Berufung an die Ver- 
sammlung frei, und entscheidet letztere darüber ohne Diskussion. Fährt 
der Redner nach erfolgter Zurückweisung auf die Sache oder nach er- 
folgtem Ordnungsruf fort, sich in derselben Rede von dem Gegenstande 
oder von der Ordnung zu entfernen, so kann die Versammlung auf An- 
frage des Vorsitzenden ohne Diskussion beschließen, daß ihm das Wort 
über den vorliegenden Gegenstand genommen werde, wenn er zuvor 
vom Vorsitzenden auf diese Folge aufmerksam gemacht worden. 
VI. Die Tagesordnung. 
5 31. 1. Die Bürgerschaft beschließt vor dem Schluß jeder Sitzung 
auf Vorschlag des Vorsitzenden über die Zeit der nächsten Sitzung und 
die auf die Tagesordnung derselben zu bringenden Gegenstände. 
1) 5#27 Eingang neu gefaßt durch Beschluß vom 19. März 1890 (II9).
	        
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