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2. Der Präsident ist befugt, auch andere Gegenstände auf die Tages-
ordnung zu setzen.
3. Die Bürgerschaft kann die Aussetzung der Verhandlung über die
auf die Tagesordnung gesetzten Gegenstände oder eine andere Reihen=
folge der Beratungen beschließen.
4. Uber die Behandlung dringlicher Senatsanträge bestimmt Art. 45
Absatz 3 der Verfassung.
5* 32. Mit den Einladungen (5§ 25) ist den Mitgliedern die Tages-
ordnung mitzuteilen. Geeignetenfalls kann den Mitgliedern ein Nach-
trag zur Tagesordnung zugestellt werden.
5l 33. Nach Eröffnung der Sitzung werden zunächst durch den Vor-
sitzenden oder einen von ihm damit beauftragten Schriftführer die seit
der letzten Sitzung eingegangenen Anträge und Eingaben (§ 68) unter
kurzer Angabe des Hauptinhalts zur Anzeige gebracht und über die Kon-
stituierung der Ausschüsse Mitteilung gemacht (5 19 Absatz 3).
Die Bürgerschaft kann vor Erledigung ihrer Tagesordnung
ihre Vertagung auf eine von ihr zu bestimmende Zeit beschließen, bei
unerledigten dringlichen Anträgen des Senats jedoch unter Berück-
sichtigung des Art. 45 Absatz 3 der Verfassung.
§35. Das Protokoll der Sitzung muß die geschäftlichen Mitteilungen
des Vorsitzenden, die von Mitgliedern vor der Tagesordnung gestellten
Anfragen (§ 64) und die Angabe, ob dieselben beantwortet sind, die An-
träge, die Namen der für oder gegen dieselben vernommenen Redner
und die gefaßten Beschlüsse enthalten.
5 36. 1. Am Schluß einer jeden Sitzung wird das Protokoll derselben
verlesen. Etwaige Einwendungen gegen dasselbe sind gleich nach der
Verlesung vorzubringen und sofort zu erledigen. Nach Feststellung
des Protokolls ist dasselbe dem Sekretär der Bürgerschaft zu übergeben,
welcher eine von ihm beglaubigte Abschrift baldtunlichst dem Vorsitzenden
der Bürgerschaft behufs Zustellung an den Präsidenten des Senats zu
erteilen hat (Art. 49 der Verfassung).
2. Erklärungen einzelner Mitglieder über Beschlüsse oder sonstige
Vorgänge in den Sitzungen sind dem Präsidenten schriftlich außerhalb
der Sitzung zuzustellen und nach Maßgabe der Bestimmungen der Ge-
schäftsordnung über sonstige Eingaben (§ 68) zu behandeln.
37. Nach Verlesung und Feststellung des Protokolls wird der
Schluß der Sitzung vom Vorsitzenden verkündet.
VII. Die Beratung.
§ 38. 1. Niemand darf reden, ohne vorher das Wort verlangt und
von dem Vorsitzenden erhalten zu haben. In der Regel wird von der
Tribüne aus geredet, jedoch kann der Vorsitzende das Reden vom Platze
aus gestatten. »
2. Diejenigen Mitglieder, welche das Wort ergreifen wollen, haben
fich beim Beginn der Beratung oder während derselben bei einem der
Schriftführer zu melden. Frühere Anmeldungen sind nicht zu berück-
sichtigen. Die Reihenfolge der Anmeldungen bestimmt die Folge der
Sprechenden; wobei jedoch, soweit möglich, zwischen denjenigen, welche