Geschäftsordnung. 253
für und denjenigen, welche gegen den Antrag sprechen wollen, abzu-
wechseln ist. Der Berichterstatter erhält auf Verlangen vor Beginn
und nach dem Schluß der Beratung das Wort.
3. Uber die Teilnahme der Kommissarien des Senats an der Be-
ratung bestimmt Art. 64 5K 3 der Verfassung.
39. 1. Es darf kein Vortrag abgelesen werden außer Berichten
eines Ausschusses, von deren Drucklegung oder geschäftsordnungsmäßiger
Verteilung in Gemähheit der Vorschriften des § 24 der Geschäftsordnung
abgesehen ist, und den Anträgen und Amendements.
2. In wie fern Schriftstücke oder Drucksachen von einem Mitgliede
der Bürgerschaft verlesen werden dürfen, entscheidet in jedem einzelnen
Falle der Vorsitzende vorbehältlich der Berufung an die Versammlung.
40. 1. Amendements sind vor dem Schluß der Beratung und zwar
jedesmal schriftlich dem Vorsitzenden zu übergeben; der Vorsitzende hat
dieselben baldtunlichst der Bürgerschaft mitzuteilen. Zu Begründung
seines Amendements kann der Urheber desselben nur in der Reihenfolge
der Redner zugelassen werden, vorbehältlich der im § 42 enthaltenen
Bestimmung.
2. Ein Amendement muß mit dem Hauptantrage in wesentlicher
Verbindung stehen, widrigenfalls dasselbe vom Vorsitzenden, nach ge-
machter Anzeige an die Versammlung, zurückzuweisen ist.
#§ 41. Die Beratung kann zu jeder Zeit von der Versammlung für
geschlossen erklärt werden, vorbehältlich der Wiedereröffnung auf Be-
schluß der Bürgerschaft oder im Falle des Art. 64 5 3 der Verfassung.
Wenn mindestens zehn Mitglieder den Schluß schriftlich beantragen,
so muß der Vorsitzende darüber abstimmen lassen, nachdem vorher die
Liste der noch eingeschriebenen Redner verlesen worden. Auch kann
eine bereits begonnene Beratung auf Beschluß der Bürgerschaft unter-
brochen und vertagt werden, ohne daß darum die Sitzung selbst vertagt
zu werden braucht.
* 42. 1. Ist der Schluß der Beratung ausgesprochen, so erhält nur
noch der Antragsteller und nach ihm der Berichterstatter, vor ihnen aber
derjenige das Wort, welcher über ein von ihm eingebrachtes Amendement
noch nicht gehört ist, falls sein betreffendes Verlangen von mindestens
15 Mitgliedern unterstützt wird.
2. Nach Schluß der Beratung oder im Falle der Vertagung derselben
am Schlusse der Sitzung sind persönliche Bemerkungen gestattet.
43. Vor Eröffnung der Beratung über einen Ausschußbericht
hat der etwaige Berichterstatter der Minderheit das Wort nach dem-
jenigen der Mehrheit; nach dem Schluß der Beratung ist die Reihen-
folge umgekehrt.
8 44. Das von den bürgerschaftlichen Mitgliedern einer Senats-
und Bürgerschaftskommission mit der Berichterstattung beauftragte
Mitglied derselben hat bei der Beratung über die Anträge der Kom-
mission die Rechte des Berichterstatters für einen Ausschuß.
8 45 1). 1. Bei Vorlagen, welche aus mehreren einzelnen Be-
1) 5 45 Abs. 3 neu gefaßt durch Beschluß der Bürgerschaft vom 2. November 1881.