Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Geschäftsordnung. 253 
für und denjenigen, welche gegen den Antrag sprechen wollen, abzu- 
wechseln ist. Der Berichterstatter erhält auf Verlangen vor Beginn 
und nach dem Schluß der Beratung das Wort. 
3. Uber die Teilnahme der Kommissarien des Senats an der Be- 
ratung bestimmt Art. 64 5K 3 der Verfassung. 
39. 1. Es darf kein Vortrag abgelesen werden außer Berichten 
eines Ausschusses, von deren Drucklegung oder geschäftsordnungsmäßiger 
Verteilung in Gemähheit der Vorschriften des § 24 der Geschäftsordnung 
abgesehen ist, und den Anträgen und Amendements. 
2. In wie fern Schriftstücke oder Drucksachen von einem Mitgliede 
der Bürgerschaft verlesen werden dürfen, entscheidet in jedem einzelnen 
Falle der Vorsitzende vorbehältlich der Berufung an die Versammlung. 
40. 1. Amendements sind vor dem Schluß der Beratung und zwar 
jedesmal schriftlich dem Vorsitzenden zu übergeben; der Vorsitzende hat 
dieselben baldtunlichst der Bürgerschaft mitzuteilen. Zu Begründung 
seines Amendements kann der Urheber desselben nur in der Reihenfolge 
der Redner zugelassen werden, vorbehältlich der im § 42 enthaltenen 
Bestimmung. 
2. Ein Amendement muß mit dem Hauptantrage in wesentlicher 
Verbindung stehen, widrigenfalls dasselbe vom Vorsitzenden, nach ge- 
machter Anzeige an die Versammlung, zurückzuweisen ist. 
#§ 41. Die Beratung kann zu jeder Zeit von der Versammlung für 
geschlossen erklärt werden, vorbehältlich der Wiedereröffnung auf Be- 
schluß der Bürgerschaft oder im Falle des Art. 64 5 3 der Verfassung. 
Wenn mindestens zehn Mitglieder den Schluß schriftlich beantragen, 
so muß der Vorsitzende darüber abstimmen lassen, nachdem vorher die 
Liste der noch eingeschriebenen Redner verlesen worden. Auch kann 
eine bereits begonnene Beratung auf Beschluß der Bürgerschaft unter- 
brochen und vertagt werden, ohne daß darum die Sitzung selbst vertagt 
zu werden braucht. 
* 42. 1. Ist der Schluß der Beratung ausgesprochen, so erhält nur 
noch der Antragsteller und nach ihm der Berichterstatter, vor ihnen aber 
derjenige das Wort, welcher über ein von ihm eingebrachtes Amendement 
noch nicht gehört ist, falls sein betreffendes Verlangen von mindestens 
15 Mitgliedern unterstützt wird. 
2. Nach Schluß der Beratung oder im Falle der Vertagung derselben 
am Schlusse der Sitzung sind persönliche Bemerkungen gestattet. 
43. Vor Eröffnung der Beratung über einen Ausschußbericht 
hat der etwaige Berichterstatter der Minderheit das Wort nach dem- 
jenigen der Mehrheit; nach dem Schluß der Beratung ist die Reihen- 
folge umgekehrt. 
8 44. Das von den bürgerschaftlichen Mitgliedern einer Senats- 
und Bürgerschaftskommission mit der Berichterstattung beauftragte 
Mitglied derselben hat bei der Beratung über die Anträge der Kom- 
mission die Rechte des Berichterstatters für einen Ausschuß. 
8 45 1). 1. Bei Vorlagen, welche aus mehreren einzelnen Be- 
  
1) 5 45 Abs. 3 neu gefaßt durch Beschluß der Bürgerschaft vom 2. November 1881.
	        
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