Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

256 Hamburg. 
8 53. Bei allen Abstimmungen entscheidet die einfache Stimmen- 
mehrheit der Anwesenden, wenn nicht durch Verfassung oder Geschäfts- 
ordnung ein Anderes bestimmt ist. 
§ 54. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage für verneint. 
55. Jeder Beschluß der Bürgerschaft, welcher die Erwiderung 
auf einen Senatsantrag oder einen selbständigen Vorschlag der Bürger- 
schaft enthält, wird durch den Präsidenten derselben dem Präsidenten 
des Senats schriftlich mitgeteilt. 
IX. Anträge. 
556. Die Vorlagen des Senats werden den Mitgliedern der Bürger- 
schaft gedruckt zugestellt. 
* 57. 1. Alle von Mitgliedern der Bürgerschaft ausgehenden selb- 
ständigen Anträge sind schriftlich beim Sekretariate einzureichen und 
gelangen, wenn sie von mindestens 15 Mitgliedern unterstützt sind, in 
derjenigen Sitzung, auf deren Tagesordnung sie gesetzt sind, zur Beratung. 
2. In der Regel werden die von Mitgliedern gestellten Anträge 
gedruckt und verteilt. Aber das bei Stellung der Vorfrage zu beobach- 
tende Verfahren bestimmt Art. 67 der Verfassung. Amendements, 
sowie Anträge, welche nur die Geschäftsbehandlung der zur Beratung 
gestellten Gegenstände betreffen, bedürfen weder der Unterstützung 
noch können dieselben durch die Vorfrage beseitigt werden. 
558. Wird ein Antrag von dem Antragsteller zurückgezogen, sofort 
aber von einem anderen Mitgliede wieder aufgenommen, so ist in der 
Behandlung desselben in der begonnenen Weise fortzufahren. Ein vom 
Senat zurückgezogener Antrag, welcher von einem Mitgliede der Bürger- 
schaft aufgenommen wird, ist als selbständiger Antrag des letzteren zu 
behandeln. 
§ 59. Anträge von Mitgliedern unterliegen, sobald sie genügend 
unterstützt sind, der weiteren geschäftlichen Behandlung, wenn auch 
inzwischen der ursprüngliche Antragsteller aus der Bürgerschaft ausge- 
schieden sein sollte. 
5 60. Bei Anträgen, welche von mehreren Mitgliedern unterzeichnet 
sind, ist derjenige, dessen Name voran steht, als Antragsteller zu betrachten, 
sofern nicht ein anderer Unterzeichner als Antragsteller benannt wird. 
8 1. Uber die Voraussetzungen, unter denen eine zweite Be- 
ratung und Abstimmung über einen Antrag erforderlich oder von den- 
selben abzusehen ist, sowie über die Zeit zwischen der ersten und zweiten 
Beratung bestimmt Art. 68 der Verfassung w. 
ordnung Abs. 5 verlangen sollte, zunächst von dem Vorsitzenden die Frage gestellt werden 
werde, ob sich mindestens 9 Mitglieder diesem Verlangen anschließen. 
In der 9. Sitzung am 23. März 1892 erklärte der Präsident, daß nach der bisherigen 
Praxis erst bei einem Unterschied von nur 3 Stimmen das Ergebnis einer Abstimmung 
als zweifelhaft anzusehen sei- 
1) Vgl. Ausschußbericht Nr. 6 vom Februar 1881 zu § 61 der Geschäftsordnung; 
ferner Ausschußbericht Nr. 12 vom Januar 1891; und 
Protokoll der 14. Sitzung der Bürgerschaft vom 10. April 1895 Seite 90: Der 
Präsident erklärt, daß der Vorstand beschlossen habe, in der Anwendung des Art. 68 der
	        
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